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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. gbis

Im Sinne dieser Verordnung sind:

gbis. Befallszone (bei Eindämmung): Gebiet, in dem die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortgeschritten ist, dass in diesem Gebiet die Tilgung des Organismus nicht mehr möglich ist;

Art. 10 Abs. 3 und 4

3 Solange die Diagnose nicht vorliegt, ergreift der zuständige kantonale Dienst angemessene Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a–e und i.

4 Betrifft der Verdacht einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 3 zuständig; die Zuständigkeit bleibt beim kantonalen Dienst, wenn die Ware nach Artikel 76 oder 89:

a. nicht als Wirt des Quarantäneorganismus bekannt ist; und

b. ausgeschlossen werden kann, dass der Quarantäneorganismus die Ware befallen kann.

Art. 12 Information der Öffentlichkeit sowie der betroffenen Personen

1 Wurde das Auftreten eines prioritären Quarantäneorganismus von einem vom EPSD benannten Laboratorium bestätigt, so informiert das zuständige Bundesamt, in Ab-

1 SR 916.20

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