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Vernehmlassung 2024/101: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 4 Seiten
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Geoinformationsgesetz BBl 20XX
2Die Kantone können zusätzliche öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen bezeichnen, die Gegenstand des ÖREB-Katasters sind. Der Bundesrat regelt die Rahmenbedingungen.
Art. 18 Zugang
1Die Informationen im ÖREB-Kataster sind öffentlich zugänglich.
2Der Bundesrat kann abweichende Regelungen erlassen, soweit dies zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 18a Organisation, Qualität und Verfahren
1Die Kantone führen den ÖREB-Kataster.
2Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen hinsichtlich Organisation, Führung, Datenharmonisierung, Datenqualität und Verfahren sowie die qualitativen und technischen Anforderungen fest.
Art. 46a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Der Bundesrat legt den Umsetzungsplan für den Vollzug der Änderung vom … fest. Er kann diese Aufgabe an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport delegieren.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.