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Vernehmlassung 2024/101: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 4 Seiten

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Geoinformationsgesetz BBl 20XX

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch3

Art. 962 Abs. 1, 3 und 4

II. Anmerkungen1 Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für

1. Von öffent- ein bestimmtes Grundstück verfügte oder vertraglich festgelegte Eigentumsbeschränlich-rechtlichen

Beschränkungen kung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen, wenn das Bundesrecht dies vorsieht.

3Der Bundesrat legt fest:

1. welche Arten von Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts im Grundbuch angemerkt werden müssen;

2. welche Arten von Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts im Grundbuch angemerkt werden können.

4Die Kantone legen fest, ob und unter welchen Bedingungen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts nach Absatz 3 Ziffer 2 im Grundbuch angemerkt werden müssen.

2. Kernenergiegesetz vom 21. März 20034

Art. 40 Abs. 3 und 5 erster Satz

3Die vom Bundesrat bezeichnete Behörde veranlasst nach Erteilung der Rahmenbewilligung die Eintragung des vorläufigen Schutzbereichs und nach Erteilung der Betriebsbewilligung die Eintragung des definitiven Schutzbereichs in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

5Wird das Lager nicht gebaut oder nicht in Betrieb genommen, hebt die vom Bundesrat bezeichnete Behörde den vorläufigen Schutzbereich auf. …

3SR 210

4 SR 732.1