Vorlage
Vernehmlassung 2024/101: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Geoinformationsgesetz BBl 20XX
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivilgesetzbuch3
Art. 962 Abs. 1, 3 und 4
II. Anmerkungen1 Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für
1. Von öffent- ein bestimmtes Grundstück verfügte oder vertraglich festgelegte Eigentumsbeschränlich-rechtlichen
Beschränkungen kung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen, wenn das Bundesrecht dies vorsieht.
3Der Bundesrat legt fest:
1. welche Arten von Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts im Grundbuch angemerkt werden müssen;
2. welche Arten von Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts im Grundbuch angemerkt werden können.
4Die Kantone legen fest, ob und unter welchen Bedingungen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts nach Absatz 3 Ziffer 2 im Grundbuch angemerkt werden müssen.
2. Kernenergiegesetz vom 21. März 20034
Art. 40 Abs. 3 und 5 erster Satz
3Die vom Bundesrat bezeichnete Behörde veranlasst nach Erteilung der Rahmenbewilligung die Eintragung des vorläufigen Schutzbereichs und nach Erteilung der Betriebsbewilligung die Eintragung des definitiven Schutzbereichs in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
5Wird das Lager nicht gebaut oder nicht in Betrieb genommen, hebt die vom Bundesrat bezeichnete Behörde den vorläufigen Schutzbereich auf. …
3SR 210