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Vernehmlassung 2024/101: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 4 Seiten
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Geoinformationsgesetz BBl 20XX
Art. 59 Abs. 3 erster Satz
3Der von einer Eigentumsbeschränkung Betroffene hat seine Ansprüche innert fünf Jahren nach Eintragung des definitiven Schutzbereiches im ÖREB-Kataster schriftlich beim Inhaber des Lagers anzumelden. …
Art. 83 Abs. 1 Bst. e
1Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für:
e. die Eintragung und Nachführung des Schutzbereiches eines geologischen Tiefenlagers in den ÖREB-Kataster.
Art. 84 Bst. d
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