Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 57 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

und ausnahmslos zu erteilen. E- Art. 79 Abs. 5 VRV ist deshalb nicht als Kann-, sondern als Muss-Vorschrift zu formulieren.

• Der Kanton SH fügt hinzu, dass die Streckenliste Verfahren vereinfacht, Planungssicherheit

erhöht und Bewilligungsstellen entlastet.

• Die Kantone AR, SO, SZ & asa fügen an, dass die Änderung heute bereits angewendet wird

mit der «Kompetenzdelegation an Kantone». Überführung der heutigen Praxis mit der

Kompetenzdelegation ins Verordnungsrecht (VRV).

• Der Kanton SG & ACVS bemerken, dass eine vereinfachte Zustimmung des ASTRA in Form

einer Strecken- und Bauwerkliste an die Bewilligungsbehörden den administrativen Aufwand merklich reduziert.

• Der Kanton VD merkt an, dass diese Vereinfachung so organisiert werden muss, dass sie

keinen zu grossen Verwaltungsaufwand für die Kantone darstellt, denen eine Kompetenz des Bundes übertragen wird.

• Die Swiss Moto & strasseschweiz begrüssen diese Änderung, die für die Gewährleistung der

Verkehrssicherheit und zur Verhinderung von Überschreitungen der Tragfähigkeit bestimmter Bauwerke unerlässlich ist. Nach dem Unglück in Genua (Italien) und den Analysen zum Zustand der Kunstbauten in der Schweiz ist Vorsicht geboten. Diese Bestimmung ermöglicht es, die Verantwortlichkeiten bei Unfällen aufgrund einer Überschreitung der Tragfähigkeit klar festzulegen.

• Die Infra Suisse & Bauenschweiz begrüssen es, dass dem ASTRA die entsprechende

Kompetenz übertragen wird. Sie weisen darauf hin, dass tragische Vorfälle in unseren

Nachbarländern darauf aufmerksam machten, wie wichtig die Gewährleistung der

Verkehrssicherheit und die Verhinderung von Überschreitungen der Tragfähigkeit von

Kunstbauten, namentlich Brücken, sind. Die Vorfälle im Ausland und die Analysen zum

Zustand der Kunstbauten in der Schweiz zeigen, dass Zuverlässigkeit, Sicherheit und Qualität keine Selbstverständlichkeit sind. Es ist Vorsicht geboten und die Verantwortlichkeiten sind klar zu regeln.

• Die Lärmliga merkt an, dass die Lösung mit publizierter genereller Freigabe durch das ASTRA

pragmatisch erscheint. In der Praxis sind Stichproben wichtig, um die richtige Anwendung durch die Kantone sicherzustellen.

• Der SSV begrüsst die Verwaltungsvereinfachung.

• Der Kanton BE weist darauf hin, dass die Änderung Ziffer 5 ausschliesslich Nationalstrassen

betrifft, es bestehen seitens Kanton Bern keine Bemerkungen, sofern die Änderung nicht auch für Kantons- und Gemeindestrassen gilt.

• Die auto-schweiz führt aus, dass das Objektregister auch für die Fragestellung 2 genutzt

werden kann, so dass die Konsultationsaufwendungen reduziert werden können.

• Der VFAS bemerkt, dass Bürokratieabbau gefördert werden sollte.

• Der SGV begrüsst die Vereinfachung in Form einer vordefinierten Liste durch das ASTRA

ausdrücklich, da dadurch der administrative Aufwand reduziert werden kann. Ausserdem sollte die Möglichkeit der Ausdehnung der entsprechenden Liste, auf die von der zweiten

Fragestellung betroffenen Strecken und Bauten geprüft werden.

• Der VSR stellt fest, dass diese Änderung keine negativen Auswirkungen auf die

Verkehrssicherheit mit sich bringt.

Bemerkungen der Gegner:

• Die Kantone FR & NE weisen darauf hin, dass der Eigentümer der Infrastruktur allein für die

Erteilung von Sonderbewilligungen für seine Infrastruktur verantwortlich ist. Daher richten sich die Zuständigkeiten nach dem Eigentümer der Infrastruktur (ASTRA, Kanton, Gemeinde und Privatperson). Änderungsvorschlag:5 Werden die in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten

Abmessungen und Gewichte überschritten, darf die Bewilligung zur Benutzung der in Artikel 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) aufgeführten

Nationalstrassenabschnitte nur vom ASTRA erteilt werden.

• Der Kanton UR fügt an, dass die Streckenwahl ihres Erachtens nicht in der Kompetenz des

Bewilligungsinhabers sein darf, sondern muss durch die Bewilligungsbehörde klar definiert werden. Sollte dies der Fall sein, kann der vorgeschlagenen Änderung zugestimmt werden. Ein Verweis auf der Bewilligung auf die Liste des ASTRA (Streckenabschnitte und Limiten für «Dauerbewilligungen nur für Nationalstrassen») reicht nicht aus, da diese durch die

Kontrollorgane nur schwer kontrolliert werden können.

14/ ASTRA-D-9BFF3401/1165