Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 57 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16
Strecken und Bauten nicht durch ein Register abgedeckt werden können (siehe dazu
Bemerkung zu Frage 3). Bei der Aufhebung der 50 t-Limite fordert der SGV jedoch, dass diese in der Folge nicht zu Verringerungen der höchstzulässigen Gewichte führen darf. Denn dies würde die Funktion der Nationalstrassen als wichtigste Versorgungsrouten der Schweiz
gefährden.
• Der VSR fügt an, dass diese Änderung im Sinne der Verkehrssicherheit positiv zu werten ist.
• Die SWISS führt aus. dass die geltenden Sonntags- und Nachtfahrverbote für den
Strassengüterverkehr für die Schweizer Luftfracht einen erheblichen Wettbewerbsnachteil darstellen. In der EU bestehen solche Restriktionen für Luftfrachttransporte nicht. Dies führt dazu, dass internationale Frachtverbindungen über Schweizer Flughäfen unnötig erschwert werden und die Attraktivität des Standorts leidet. Insbesondere Leerfahrten am Samstagabend bis zur Grenze wären für die Branche von grosser Bedeutung. Aktuell müssen Lastwagen, die zu spät ankommen oder abladen, bis Montag in Zürich verbleiben. Eine Flexibilisierung würde nicht nur die Abläufe für SWISS und unsere Dienstleister verbessern, sondern auch die
internationale Wettbewerbsfähigkeit des Logistikstandorts Schweiz stärken.
Bemerkungen der Gegner:
• Der VFAS beantragt, dass der Bürokratieabbau gefördert werden sollte.
• Der Kanton VS fügt hinzu, dass laut der Walliser Dienststelle für Mobilität (DFM) der Betreiber
(Eigentümer) der Infrastruktur allein für die Erteilung von Sonderbewilligungen für seine Infrastruktur zuständig ist. Die Zuständigkeiten richten sich daher nach dem Eigentümer der Infrastruktur (ASTRA, Kanton, Gemeinde und Privatperson). Änderungsvorschlag:5 Werden die in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Abmessungen und Gewichte überschritten, darf die Bewilligung für das Befahren der in Artikel 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) aufgeführten Nationalstrassenabschnitte nur vom ASTRA erteilt werden.
12/ ASTRA-D-9BFF3401/1165