Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 57 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

• Der Kanton BL ist der Ansicht, dass es richtig und wichtig ist, dass die Zollbehörden den

Blaulichtorganisationen in Bezug auf diesen Artikel gleichgestellt werden.

• Der Kanton SG & ACVS bemerken, dass eine Gleichstellung mit den übrigen

Einsatzorganisationen, um die eigenen Aufgaben jederzeit sicherstellen zu können,

nachvollziehbar und sachgerecht ist.

• Der Kanton GE merkt an, dass dies dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die

Möglichkeit gibt, Fahrzeuge und Waren rund um die Uhr zu kontrollieren.

• Der Kanton LU fügt an, dass diese Änderung in Anlehnung an Artikel 27 SVG nachvollziehbar

ist.

• Aus Sicht des VSR erschein eine Ergänzung dieser Kategorie durch Zollbehörden sinnvoll, da

diese als staatliche Stelle ebenfalls zum Wohle der Allgemeinheit agieren.

Bemerkungen der Gegner:

• Die VCS, Pro Velo & SP bemerken, dass der Sonntags- und Nachtfahrverbot absolut zentral

ist, um die zahlreichen und desaströsen Effekte des motorisierten Verkehrs auf Mensch und Umwelt wenigstens temporär etwas zu mildern. Aufgrund der bestehenden akuten Probleme der Verkehrssicherheit und der Umweltschädigungen im Zusammenhang mit dem

motorisierten Verkehr soll das Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgeweitet und nicht

aufgeweicht werden. Ausnahmen vom Verbot können nur dann begründet sein, wenn sie dem Wohl der Natur dienen.

• Die Pro Alps steht nicht unbedingt notwendigen Lockerungen des Nacht- und

Sonntagfahrverbots ablehnend gegenüber. Die Fahrten des BAZG sind, wie im erläuternden Bericht S.8 geschrieben, an geringer Anzahl.

17/ ASTRA-D-9BFF3401/1165