Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 57 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

• Der Kanton SH merkt an, dass die gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Voraussetzung ist jedoch eine strenge Bewilligungspraxis.

• Die BFU fügt hinzu, dass bereits heute sich Veranstalter motorsportlicher Anlässe an strenge Regeln halten müssen. Die Sporthoheit für die Schweiz ist an den Verband Auto Sport

Schweiz (ASS) delegiert, der sie von der Fédération Internationale de l’Automobile (FIA)

erhalten hat. Die Einhaltung der internationalen Sicherheits- und Regulierungsstandards im Motorsport wird somit durch den ASS gewährleistet. Im Bereich des Motorradrennsports liegt die Sporthoheit beim Verband Swiss Moto. Beide Verbände sind Swiss Olympic Member. Im Vergleich zu früher sind Motorsportveranstaltungen heute deutlich sicherer organisiert. Dies ist auf jahrzehntelange Entwicklungen in den Bereichen Technik, Vorschriften und Organisation zurückzuführen. Von den höheren Sicherheitsstandards profitieren alle Beteiligten: die

Fahrerinnen und Fahrer, die Zuschauerinnen und Zuschauer, die Streckenposten und die Motorsportteams. Aus Sicht der Verkehrssicherheit stellt sich jedoch die Frage, inwieweit Rennsportveranstaltungen das Fahrverhalten der Bevölkerung beeinflussen. Die BFU hat bereits in ihrer Vernehmlassungsantwort vom 10. November 2020 betreffend Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes und des Ordnungsbussengesetzes dargelegt, dass im Rahmen einer österreichischen Studie im Umfeld von Rennsportveranstaltungen ein erhöhtes

Geschwindigkeitsverhalten festgestellt wurde1. Auch wenn die Frage der Kausalität in dieser Studie ungeklärt bleibt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Besuch von

Rundstreckenrennen einen sportlich-riskanten Fahrstil auf öffentlichen Strassen begünstigt. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Verkehrssicherheit und Verkehrserziehung berücksichtigt werden, wie dies in Art. 52 Abs. 1 letzter Teilsatz SVG bzw. Art. 52 Abs. 2 E-SVG festgelegt wird. Motorsportliche Veranstaltungen sollten daher nur unter der Auflage von begleitenden Kampagnen und Verkehrskontrollen auf den Zufahrtswegen von den kantonalen Behörden genehmigt werden.

• Der Kanton AI hebt hervor, dass die gesetzliche Grundlage fehlt, weshalb dieser Artikel in der VRV aufgehoben werden muss.

• Der Kanton LU bemerkt, dass durch die Aufhebung es nicht zu markant mehr

Motorsportveranstaltungen kommen würde. Veränderungen bezüglich

Motorsportveranstaltungen innerhalb unbefestigter Flächen (auf qualitativ gutem Boden) gibt es nicht. Rundstreckenrennen können die Bodenvorgaben (Erhalt der Bodenqualität) nur schwer einhalten und sind deshalb auf unbefestigten Flächen kaum bewilligungsfähig.

• Die SHVF begrüsst die Aufhebung des Verbots von Sportveranstaltungen und anderen Geschwindigkeitsrennen auf Rennstrecken in der Schweiz. Sie sind jedoch der Ansicht, dass der Vernehmlassungsentwurf nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, da zahlreiche Bestimmungen von Artikel 95 in der Praxis die Organisation von Geschwindigkeitsrennen und anderen Motorsportveranstaltungen verhindern werden. Ohne gesetzliche Grundlage für ein generelles Verbot haben die Veranstalter grundsätzlich das Recht, Veranstaltungen wie Rennen oder andere Motorsportveranstaltungen zu organisieren. Es gibt auch keine

ausreichende Rechtsgrundlage, um Veranstaltungen, die auch nur geringfügige Belästigungen oder Beeinträchtigungen der Umwelt oder der Sicherheit mit sich bringen, strikt abzulehnen. Es ist daher Aufgabe der Bewilligungsbehörden, zu überprüfen, ob die Aspekte der

Verkehrssicherheit, der Verkehrserziehung und der Umwelt – insbesondere der Lärm – von den Veranstaltern gemäss den gesetzlichen Vorgaben gebührend berücksichtigt werden. Es sei daran erinnert, dass Lärm einer allgemeinen Regelung unterliegt und es Sache der

kompetenten Behörden ist, zu entscheiden, ob sie eine Genehmigung zur punktuellen

Überschreitung dieser Normen erteilen oder nicht – ebenso wie bei einem Konzert oder einer anderen Veranstaltung, die die Lärmgrenzwerte punktuell überschreitet. Der Bundesrat hat keine spezifischen Vorschriften für Automobilveranstaltungen zu erlassen. Es gibt auch keine Rechtsgrundlagen mehr, die es der Bundesbehörde erlauben würden, den Veranstaltern bestimmte Rennvorschriften zu verbieten oder aufzuerlegen. All diese Elemente müssen daher geändert werden.

1 RAINER CHRIST, Motorsport aus verkehrspsychologischer Sicht. 1992 39/ ASTRA-D-9BFF3401/1165