Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 57 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

• Die SVP führt aus, dass sowohl die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen als auch die

Fahrzeugtechnologie sich massiv verbessert haben. Die Aufhebung des Verbots von

Rundstreckenrennen ist heute somit aus jeder Perspektive begründet.

• Die auto-schweiz begrüsst die Aufhebung des Verbots von Sportveranstaltungen und anderen

Geschwindigkeitsrennen auf Rennstrecken in der Schweiz mittels Aufhebung von Art. 94. Sie sind jedoch der Ansicht, dass der Vernehmlassungsentwurf nicht dem Willen des

Gesetzgebers entspricht, da zahlreiche Bestimmungen von Art. 95 in der Praxis die

Organisation von Geschwindigkeitsrennen und anderen Motorsportveranstaltungen verhindern werden. Ohne gesetzliche Grundlage für ein generelles Verbot haben die Veranstalter

grundsätzlich das Recht, Veranstaltungen wie Rennen oder andere Motorsportveranstaltungen zu organisieren. Es gibt auch keine ausreichende Rechtsgrundlage, um Veranstaltungen, die auch nur geringfügige Belästigungen oder Beeinträchtigungen der Umwelt oder der Sicherheit mit sich bringen, strikt abzulehnen. Das Gesetz hält lediglich fest, dass diese Aspekte zu berücksichtigen sind. Es ist daher Aufgabe der Bewilligungsbehörden zu überprüfen, ob die Aspekte der Verkehrssicherheit, der Verkehrserziehung und der Umwelt – insbesondere der Lärm – von den Veranstaltern gemäss den gesetzlichen Vorgaben gebührend berücksichtigt werden. Es sei daran erinnert, dass Lärm einer allgemeinen Regelung unterliegt und es Sache der kompetenten Behörden ist, zu entscheiden, ob sie eine Genehmigung zur punktuellen Überschreitung dieser Normen erteilen oder nicht – ebenso wie bei einem Konzert oder einer anderen Veranstaltung, die die Lärmgrenzwerte punktuell überschreitet. Der Bundesrat hat keine spezifischen Vorschriften für Automobilveranstaltungen zu erlassen. Es gibt auch keine Rechtsgrundlagen mehr, die es der Bundesbehörde erlauben würden, den Veranstaltern bestimmte Rennvorschriften zu verbieten oder aufzuerlegen. All diese Elemente müssen daher geändert werden. Sie beantragen, Art. 95 wie folgt zu ändern:1 Gesuche für

bewilligungspflichtige Veranstaltungen müssen der kantonalen Behörde spätestens einen Monat vor der Durchführung eingereicht werden. Beizulegen sind der Entwurf des Reglements, der Strecken- und Zeitplan sowie Angaben über die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, die Organisation des Sanitätsdienstes und die ungefähre Zahl der Teilnehmer.2 Die

Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Veranstalter die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und die Verkehrserziehung sowie auf die Umwelt berücksichtigen.

3Geschwindigkeitsprüfungen mit Motorfahrzeugen, wie Bergrennen, sind nur auf abgesperrten Strassen gestattet.4 Aufgehoben.5 Das ASTRA kann Weisungen zum Vollzug erlassen.

• Der TCS begrüsst die Absicht des Parlaments, das Bewilligungsverfahren für die Organisation

von Motorsportveranstaltungen zu vereinfachen. Mit dem neuen Artikel 52 SVG wurde einen Paradigmenwechsel vollzogen, da nun anstelle eines Verbots mit Ausnahmen ein allgemeiner Bewilligungsgrundsatz gilt, der die bestehenden Rechtsgrundlagen in den Bereichen Verkehr und Verkehrserziehung sowie Umweltschutz berücksichtigt. Der TCS begrüsst in diesem Zusammenhang die erweiterten Kompetenzen des ASTRA mit dem Vorschlag eines neuen Absatzes in der Verkehrsregelnverordnung (Artikel 95 Abs. 5 VRV).

• Der VSR stellt fest, dass die Aufhebung des Artikels 94 VRV dem Willen des Parlaments

entspricht. Da bei derartigen Veranstaltungen sinnvollerweise stets umfangreiche

Sicherheitskonzepte eingereicht werden müssen, wirken sich solche Veranstaltungen nicht negativ auf die Verkehrssicherheit aus.

Bemerkungen der Gegner:

• Die Pro Alps, VCS & SP lehnen die Aufhebung des Verbotes von öffentlichen

Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen (inklusive Formel E-Rennen) und Stock-Car-

Veranstaltungen grundsätzlich ab. Solche Veranstaltungen sind gleich in dreifacher Hinsicht negativ für Mensch und Umwelt.

1. Durch die direkten Emissionen der Rennen

2. In noch deutlich stärkerem Umfang durch die Umweltbelastung des, dadurch generierten motorisierten An- und Abreiseverkehrs der Zuschauerinnen und Zuschauer.

3. Durch das Signal, welches durch grosse Veranstaltungen von Motorfahrzeugen an die Bevölkerung ausgesandt wird. Diese stehen quer in der Landschaft in Anbetracht der umweltpolitischen Ziele im Verkehrsbereich, welche die Schweiz noch erreichen soll.

40/ ASTRA-D-9BFF3401/1165