Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG

Übersicht

Die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA), die in der Schweiz seit Ja-

nuar 2001 auf alle Fahrten von Fahrzeugen zum Waren- und Personentransport mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen auf dem Strassennetz im

Zollgebiet erhoben wird, stösst heute an ihre Grenzen und bedarf einer Weiterent-

wicklung, damit die LSVA weiterhin ihre beiden Ziele, der Verlagerungswirkung und der Deckung der dem Schwerverkehr zurechenbaren Infrastrukturkosten und

Kosten zulasten der Allgemeinheit, erfüllen kann. Elektrisch angetriebene Fahr-

zeuge müssen in das LSVA-System einbezogen werden.

Ausgangslage

Bereits mit dem Verlagerungsbericht 2019 hat der Bundesrat aufgezeigt, dass eine Anpassung und Weiterentwicklung der LSVA notwendig ist, damit auch künftig die Ziele der LSVA erreicht werden. Die heutige LSVA gelangt an ihre Grenzen, da sie sich seit ihrer Einführung 2001 nach den EURO-Schadstoffnormen bemisst und elektrisch angetriebene Fahrzeuge von der Abgabe ausgeschlossen sind. Diese Tarifberechnung kann den Trend hin zu emissionsärmeren oder gar fossilfreien Antrieben nicht mehr korrekt abbilden. Diese Antriebe müssen jedoch in die LSVA aufgenommen werden. Heute bezahlen knapp 90% aller auf Schweizer Strassen fahrenden Schwerverkehrsfahrzeuge denselben Abgabesatz, womit weder die Verlagerungswirkung auf die Schiene noch die Kostendeckung der vom Schwerverkehr verursachten Kosten gewährleistet werden kann. Zudem müssen die heute von der LSVA befreiten batterie- und wasserstoffelektrischen Fahrzeuge in das System eingegliedert werden. Um die Wirkung der LSVA als zentrale Treiberin der Schweizer Verkehrspolitik wiederherzustellen, bedarf es daher einer Neuausrichtung des Tarifsystems.

Inhalt der Vorlage

Die Vorlage sieht vor, dass elektrisch angetriebene Fahrzeuge in die LSVA einbezogen werden. Die Integration dieser Fahrzeuge in die LSVA soll ab 2031 erfolgen. Sie müssen in eine der drei geltenden Abgabekategorien eingestuft werden. Für die Berechnung der Abgabe sind das Gewicht, die Entfernung und die EURO-Norm ausschlaggebend. Die Vorlage steht im Einklang mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse.

Des Weiteren umfasst die Vorlage eine Reihe flankierender Massnahmen betreffend die Tarifierung, die insbesondere die Übergangsphase nach der Integration von batterie- und wasserstoffelektrischen schweren Motorfahrzeugen des Güterverkehrs betreffen. Diese Massnahmen umfassen entweder ein Abgaberabattsystem für elektrisch angetriebene Fahrzeuge für eine befristete Zeit von fünf Jahren nach dem Ende der Befreiung oder die Möglichkeit von Investitionsbeiträgen für die Neubeschaffung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen. Der Bundesrat gibt hinsichtlich dieser Massnahmen eine Variantenwahl in die Vernehmlassung: Entweder soll nur ein Rabattsystem für alle in- und ausländischen Fahrzeughalter etabliert werden oder eine Wahlmöglichkeit zwischen beiden Massnahmen für inländische Fahrzeughalter.