Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 73Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassunsgsvorlage Konkrete Vorschläge aus der Vernehmlassung
Marxen, SBV
b. bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung aus dem Mittel der Summe der Erfahrungsnote Allgemeinbildung und der Note für die Schlussprüfung. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
TI
b. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Noten zwischen 3,5 und 4 werden auf eine ganze oder halbe Note gerundet.
SG
für Personen, die aus dem Berufsmaturitätsunterricht ausscheiden und bereits 2/3 des Berufsmaturitätsunterrichts erfüllt haben, gilt der allgemeinbildende Unterricht als erfüllt.
TI
2. für Personen, die im vorletzten Semester der beruflichen Grundbildung aus dem Berufsmaturitätsunterricht in den allgemeinbildenden Unterricht übertreten aus der Erfahrungsnote der Allgemeinbildung sowie der Gesamtnote des IDAF und der IDPA (wenn bereits ausgeführt); sind diese Noten nicht mindestens genügend, wird keine Note vergeben.
FR
… ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung ohne regelmässigen Besuch des allgemeinbildenden Unterrichts zugelassen wurden, …
GE
«für Personen, die ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung zugelassen wurden und über keine Erfahrungsnoten verfügen, ergibt sich die Note des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung aus der Note für die Schlussarbeit. Sie wird auf eine ganze oder halbe Note gerun-
det.»
Tschenett
Der Qualifikationsbereich der Allgemeinbildung setzt sich aus folgenden Teilbereichen zusammen:
a. bei der drei- und der vierjährigen beruflichen Grundbildung aus:
1. der Erfahrungsnote,
2. der Schlussprüfung;
b. bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung aus:
1. der Erfahrungsnote,
2. der Schlussprüfung
Die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ergibt sich:
a. bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung aus dem Mittel der Summe der Erfahrungsnote Allgemeinbildung und der Schlussprüfung. Sie wird auf eine ganze oder halbe Note gerundet;
b. bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung aus dem Mittel der Summe der Erfahrungsnote Allgemeinbildung, sowie der Schlussprüfung. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
ALV