Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten
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Vernehmlassunsgsvorlage Konkrete Vorschläge aus der Vernehmlassung
d. für Personen, die ausserhalb eines geregelten Bil- … «bei der geregelten und der nicht geregelten zweijährigen beruflichen Grundbildung aus der Erfahrungsnote Allgedungsgangs zum Qualifikationsverfahren mit Ab- meinbildung. Sie wird auf eine ganze oder eine halbe Note gerundet.»
schlussprüfung der beruflichen Grundbildung zugelas- GR
sen wurden, ergibt sich die Note des Qualifikationsbe- a. bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung aus dem Mittel der Summe der Erfahrungsnote Allgemeinbildung und reichs Allgemeinbildung aus der Note für die Schluss- der Vertiefungsarbeit. Sie wird auf eine ganze oder halbe Note gerundet.
arbeit. Sie wird auf eine ganze oder halbe Note gerun- NE
det. «bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung aus der Erfahrungsnote Allgemeinbildung» ergänzen durch «aus dem
Mittel der (Erfahrungsnote Allgemeinbildung) und der Note für die Schlussarbeit. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.»
TI, ZG
bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung aus der Erfahrungsnote Allgemeinbildung. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
VPOD
Die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ergibt sich:
a. aus einem gewichteten Mittel aus der Erfahrungsnote Allgemeinbildung und der Note für die Schlussarbeit. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Schlussarbeit trägt zu einem Drittel zur Note des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung bei.
AR
«Die Note im Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung ergibt sich:
b. bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung aus dem Mittel der Summe der Erfahrungsnote Allgemeinbildung, der Note für die Schlussarbeit und der Note aus der Schlussprüfung. […]»
BS
Die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ergibt sich:
b. bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung aus dem Mittel der Summe der Erfahrungsnote Allgemeinbildung, der Schlussprüfung und der Note für die Schlussarbeit, je zu gleichen Teilen.
Kuoni, ZLB
Die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ergibt sich:
b. bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung aus dem Mittel der Summe der Erfahrungsnote Allgemeinbildung, der Schlussprüfung und der Note für die Schlussarbeit, je zu gleichen Teilen.
GE
b: «bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung, in einem geregelten oder nicht geregelten Bildungsgang, aus dem Mittel der Summe der Erfahrungsnote Allgemeinbildung, der Note für die Schlussarbeit und der Note der Abschlussprüfung. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.»
GR, BBZ Herisau, BBZ Bahnhof LU, BBZ Heimbach LU, BBZG Sursee, BFS Winterthur S, BVL, Kalaidos, SFG Zürich, Heini, Portmann, SDV
b. bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung aus dem Mittel der Summe der Erfahrungsnote Allgemeinbildung, und der Note für die Schlussarbeit und der Schlussprüfung. 72/83