Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 70Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassunsgsvorlage Konkrete Vorschläge aus der Vernehmlassung
Art. 4 Unterrichtssprache BBZ SH, TRBS, SDK
Unterrichtssprache ist die Landessprache des Unterrichtssprache ist eine Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Bilinguale Unterrichtsformen sind zu Schulorts in ihrer Standardform. ermöglichen.
BFS Lenzburg, TRBS, SDK
Bilingualer Unterricht ist möglich.
SG, BS, BL, FR, SBBK, OW, UR, SZ, SH, NW, AI, GL, GR, AR, SO, VD, ZG, ZH
Unterrichtssprache ist eine Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform.
IG UNBB, DIY
Unterrichtssprache ist grundsätzlich die Landessprache des Schulortes in ihrer Standardform; bilingualer Unterricht ist möglich, schwächt aber die Vermittlung der Landessprache nicht.
ZH
Zusätzlicher Absatz:
Bei bilingualen Unterrichtsformen sind zusätzlich Englisch oder eine weitere Landessprache Unterrichtssprachen.
ZG
Bei bilingualen Lehrgängen darf zusätzlich die Standardform einer zweiten Landessprache oder Englisch im Unterricht eingesetzt werden
Art. 5 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung BFS Bülach, bTG
1Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist ein Reicht eine lernende Person keine Schlussarbeit ein, gilt das Qualifikationsverfahren als nicht bestanden.
Qualifikationsbereich des Qualifikationsverfahrens mit bTG
Abschlussprüfung jeder beruflichen Grundbildung. Im Qualifikationsverfahren weisen die Lernenden nach, dass sie die im Schullehrplan konkretisierten Bildungsziele des
2Im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung weisen die Rahmenlehrplans erreicht haben.
Absolventinnen und Absolventen nach, dass sie die im VPOD
Rahmenlehrplan aufgeführten Kompetenzen erworben 1 Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist ein Qualifikationsbereich des Qualifikationsverfahrens mit Abschlusshaben. prüfung jeder beruflichen Grundbildung.
3Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung wird mit 2 Im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung weisen die Absolventinnen und Absolventen nach, dass sie die im Raheiner Note bewertet. Ihr Anteil an der Gesamtnote des menlehrplan aufgeführten Kompetenzen erworben haben.
Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung beträgt 3 Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung wird mit einer Note bewertet.
mindestens 20 Prozent. 4 Im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist mindestens die Note 4 zu erreichen.
ALV, LCH
Zusätzlicher Satz:
Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung kann in die Fachprüfungen integriert werden.
SFG Bern-Biel, BZ Interlaken, TRBS, SDK, BCH, SVABU, BFS Langenthal, fbbe
Der prozentuale Anteil darf nicht unter 20% fallen und soll bei Bedarf in zukünftigen Revisionen erhöht werden können.
HotellerieSuisse, SAV, sgv
2Im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung weisen die Kandidatinnen und Kandidaten nach, dass sie die im Rahmenlehrplan aufgeführten Kompetenzen erworben haben. 70/83