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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 5 Seiten
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Vernehmlassungsvorlage Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Winterreserveverordnung vom 25. Januar 20231 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 8a Absatz 7, 9 und 30 Absatz 2 des
Stromversorgungsgesetzes
vom 23. März 2007 (StromVG)
und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 38 des Landesversorgungsgesetzes
vom 17. Juni 2016
Art. 2 Abs. 3 Bst. a, abis und e
3 Zu den Eckwerten und weiteren Aspekten gehören insbesondere:
a. die Vorhaltemenge für die ganze Wasserkraftreserve; sie ist als prozentualer Anteil an der gesamten Energiemenge aller Schweizer Speicherwasserkraftwerke ab einer Speicherkapazität von 10 GWh festzulegen;
abisder Zeitraum der Reservevorhaltung;
e. der Umgang mit Partnerwerken;
Art. 3 Obligatorische Teilnahme und Umfang der Verpflichtung
1 Die Wasserkraftreserve wird mit Speicherwasserkraftwerken ab einer Speicherkapazität von 10 GWh, die Strom in die Regelzone Schweiz einspeisen, gebildet. Zur Teilnahme verpflichtet sind die folgenden Akteure (Reserveteilnehmer):
a. bei Kraftwerken, die nicht als Partnerwerk organisiert sind: die Betreiber;
b. bei Kraftwerken, die als Partnerwerk organisiert sind: die Teilhaber mit ihrem Anteil am Partnerwerk.
2 Massgebend sind die Verhältnisse am 1. Oktober.
1 SR 734.722
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