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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten
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Vernehmlassungsvorlage
Stromversorgungsverordnung (StromVV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 – 3bis
2Das Bahnstromnetz (Art. 14a Abs. 2 StromVG) untersteht dem StromVG, soweit dieses bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung zu schaffen. Anwendbar sind insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b, 8, 9 und 11 StromVG.
3Ein Frequenzumrichter innerhalb eines 50-Hz-Kraftwerks gilt nicht als Endverbraucher für den Teil der Elektrizität, den das 50-Hz-Kraftwerk erzeugt und zeitgleich in einer örtlich-wirtschaftlichen Einheit in das 16,7-Hz-Netz einspeist.
3bis
Die mit dem 50-Hz-Übertragungsnetz verbundenen Ein- beziehungsweise Ausspeisepunkte des Bahnstromnetzes gelten als ein einziger Ein- beziehungsweise Ausspeisepunkt.
Gliederungstitel vor Art. 3
2. Kapitel: Versorgungssicherheit
1. Abschnitt: Netzanschluss
Art. 3 Sachüberschrift
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 4
1 SR 734.71
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