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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten

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Vernehmlassungsvorlage

Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. g

In dieser Verordnung bedeuten:

g. steuerbare Wasserkraftanlage: Wasserkraftanlage die eine Flexibilität von mindestens sechs Volllaststunden aufweist.

Art. 3 Abs. 2bis

2bis Eine Windenergieanlage gilt als komplett ersetzt, wenn mindestens der Rotor, die Konversionseinrichtung und der Turm ersetzt werden.

Art. 4 Abs. 2

2 Bei Holzkraftwerken bestimmt sich die Leistung nach der vom Hersteller in der Liefervereinbarung genannten Leistung. Ist die Leistung unklar, wird sie von der Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE unter Berücksichtigung aller Anlagenkomponenten festgelegt.

Art. 8 Ausübung des Wahlrechts nach Artikel 29b EnG

1 Steht dem Betreiber einer Anlage gestützt auf Artikel 29b EnG das Recht zu, zwischen der Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie und einem Investitionsbeitrag zu wählen, so ist dieses Recht wie folgt auszuüben:

1 SR 730.03

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