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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 5 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. Die Reserveteilnehmer erteilen die notwendigen Auskünfte und stellen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

4 Die ElCom fällt ihren Entscheid über eine Verwaltungssanktion oder Gewinnerstattung innerhalb von vier Jahren seit dem Verstoss. Die Publikation des Entscheids schliesst Firma und Sitz des Reserveteilnehmers ein.

5 Vorbehalten bleibt eine Schadenersatzpflicht der Reserveteilnehmer, insbesondere wenn wegen ihres pflichtwidrigen Verhaltens die Stromversorgung gestört wird.

Art. 10 Abs. 2 Bst. f und g

2 In der Vereinbarung sind insbesondere festzulegen:

f. die Inhalte nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und d;

g. eine Konventionalstrafe bei der Missachtung von Reservepflichten;

Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b Ziff. 1bis und 2

1 Die Kosten für die Stromreserve setzen sich zusammen aus:

a. der Pauschalabgeltung und einer allfälligen Vergütung für eine Leistungsvorhaltung an die Reserveteilnehmer der Wasserkraftreserve;

2 Die Finanzierung dieser Kosten erfolgt:

b. durch die Einnahmen aus:

1bis. den Verwaltungssanktionen und den Gewinnerstattungen nach Artikel 5b,

2. den Konventionalstrafen nach 10 Absatz 2 Buchstabe f oder Artikel 15 Absatz 4.

Art. 27

Aufgehoben

Art. 30 Abs. 2 und 3

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2026.

3Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft:

……. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates