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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 5 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. Die Reserveteilnehmer erteilen die notwendigen Auskünfte und stellen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
4 Die ElCom fällt ihren Entscheid über eine Verwaltungssanktion oder Gewinnerstattung innerhalb von vier Jahren seit dem Verstoss. Die Publikation des Entscheids schliesst Firma und Sitz des Reserveteilnehmers ein.
5 Vorbehalten bleibt eine Schadenersatzpflicht der Reserveteilnehmer, insbesondere wenn wegen ihres pflichtwidrigen Verhaltens die Stromversorgung gestört wird.
Art. 10 Abs. 2 Bst. f und g
2 In der Vereinbarung sind insbesondere festzulegen:
f. die Inhalte nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und d;
g. eine Konventionalstrafe bei der Missachtung von Reservepflichten;
Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b Ziff. 1bis und 2
1 Die Kosten für die Stromreserve setzen sich zusammen aus:
a. der Pauschalabgeltung und einer allfälligen Vergütung für eine Leistungsvorhaltung an die Reserveteilnehmer der Wasserkraftreserve;
2 Die Finanzierung dieser Kosten erfolgt:
b. durch die Einnahmen aus:
1bis. den Verwaltungssanktionen und den Gewinnerstattungen nach Artikel 5b,
2. den Konventionalstrafen nach 10 Absatz 2 Buchstabe f oder Artikel 15 Absatz 4.
Art. 27
Aufgehoben
Art. 30 Abs. 2 und 3
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2026.
3Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft:
……. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates