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Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 6 Seiten

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Verordnung über Belastungen des Bodens «%ASFF_YYYY_ID»

3. Abschnittstitel

3. Abschnitt: Vermeidung langfristiger Bodenverdichtung und -erosion; Um-

gang mit abgetragenem Boden

Art. 6 Abs. 1

1Wer Anlagen erstellt, den Boden bewirtschaftet oder anders beansprucht, muss unter Berücksichtigung der physikalischen Eigenschaften und der Feuchtigkeit des Bodens Fahrzeuge, Maschinen und Geräte so auswählen und einsetzen, dass Verdichtungen und andere Strukturveränderungen des Bodens, welche die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden, vermieden werden.

II

Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi