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Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 6 Seiten
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Verordnung über Belastungen des Bodens «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 3 Abs. 1
1Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein nationales Referenznetz zur Beobachtung der Belastungen des Bodens (NABO).
Art. 4 Hinweiskarten und Überwachung der Bodenbelastungen durch die Kantone
1Steht fest oder ist mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass in bestimmten Gebieten Belastungen des Bodens bestehen, so erstellen und aktualisieren die Kantone hierüber Karten. Diese Karten enthalten mindestens Angaben über Lage, Art und Ausmass der Bodenbelastungen.
2Steht fest oder ist zu erwarten, dass in bestimmten Gebieten Belastungen des Bodens die Bodenfruchtbarkeit gefährden, so sorgen die Kantone dort für eine Überwachung der Bodenbelastung.
3Das BAFU sorgt in Zusammenarbeit mit dem BLW für die Beschaffung der fachlichen Grundlagen, die für die Überwachung der Bodenbelastung nötig sind, und berät die Kantone.
4Die Kantone teilen die Ergebnisse der Überwachung dem BAFU mit und veröffentlichen sie.
Art. 5 Abs. 2 – 4
2Fehlt für einen Stoff, mit dem ein Boden belastet ist und der die langfristige Bodenfruchtbarkeit gefährden kann, ein Richtwert, so legt der Kanton einen solchen anhand der Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall fest.
3Fehlen für einen Stoff, mit dem ein Boden belastet ist und der bei einer bestimmten Nutzung die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen gefährden kann, Prüf- oder Sanierungswerte, so legt der Kanton solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall fest.
4Das BAFU führt eine Liste über die nach den Absätzen 2 und 3 in Einzelfällen festgelegten Werte und informiert die Kantone hierüber.