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Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 6 Seiten

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Gliederungstitel nach Art. 9

2a. Abschnitt: Anforderungen an systemrelevante Unternehmen

Art. 9a Systemrelevante Unternehmen

1Als systemrelevant für die Elektrizitätsversorgung gelten Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, die:

a. Verantwortliche einer Bilanzgruppe sind, die in den letzten zwei Jahren eine Spitzenlast von mindestens 600 MW aufgewiesen hat; oder

b. über eine in der Schweiz installierte Kraftwerksleistung von mindestens 600 MW verfügen und an organisierten Märkten für Elektrizität teilnehmen.

2Die ElCom kann verfügen, dass weitere Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft als systemrelevant gelten, wenn diese Unternehmen:

a. Leistungen erbringen, die nicht innerhalb einer Frist, die für die schweizerische oder regionale Volkswirtschaft tragbar ist, durch andere Marktteilnehmer ersetzt werden können; und

b. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie sind in einer Konzernstruktur mit einem systemrelevanten Unternehmen nach Absatz 1 verbunden.

2. Sie tragen massgeblich zur regionalen Elektrizitätsversorgung bei, namentlich durch Belieferung der Netzbetreiber.

3. Sie verfügen über eine Produktion in der Schweiz und setzen die Produkte am Markt ab.

Art. 9abisOrganisation und Risikomanagement

1Die systemrelevanten Unternehmen müssen eine der Geschäftstätigkeit entsprechende Organisation aufweisen. Sie müssen für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits besondere Organe ausscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abgrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist.

2Die Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle dürfen nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören.

3Die systemrelevanten Unternehmen müssen für die Risiken in Zusammenhang mit dem Eigenkapital und der Liquidität über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement verfügen.

4Der Bundesrat legt die näheren Anforderungen an die Organisation und das Risikomanagement fest. Er kann insbesondere Vorgaben erlassen für die Zuweisung von Aufgaben und für die Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Einrichtung, Ausgestaltung, Sicherstellung, Umsetzung, Überwachung und Überprüfung des Risikomanagements.