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Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 6 Seiten

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Art. 9aseptiesBerufsverbot

1Stellt die ElCom einen schweren Verstoss gegen die Vorgaben nach diesem Abschnitt fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem systemrelevanten Unternehmen verbieten.

2Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.

Art. 9aoctiesSanktionen bei schweren Verstössen gegen die Vorgaben nach

diesem Abschnitt

1Ein systemrelevantes Unternehmen, das in schwerer Weise gegen die Vorgaben nach den Artikeln 9abis–9aquarterverstösst, wird mit einem Betrag von bis zu 5 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten Umsatzes belastet.

2Verstösse nach Absatz 1 werden vom Fachsekretariat der ElCom zusammen mit dem Präsidium oder Vizepräsidium der ElCom untersucht. Die ElCom entscheidet.

3Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19685 (VwVG). Es muss spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem die Vorgabe hätte eingehalten werden müssen, eröffnet werden.

4Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der Verstoss in der Schweiz oder im Ausland begangen wurde.

Art. 9anoviesVeröffentlichung aufsichtsrechtlicher Verfügungen

1Stellt die ElCom einen schweren Verstoss gegen die Vorgaben nach diesem Abschnitt fest, so kann sie ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten der Verfügungsadressaten veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt elektronisch oder schriftlich.

2Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.

3Die ElCom stellt sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen nicht veröffentlicht werden und nicht hergeleitet werden können und durch die Veröffentlichung keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Elektrizitätsmarkt entsteht.

Art. 9adecies

Bisheriger Art. 9a

Art. 21 Abs. 5 erster Satz

5Die ElCom erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen.

Art. 22 Abs. 2 Bst. d

2Sie ist insbesondere zuständig für:

5 SR 172.021