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Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 6 Seiten

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d. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die systemrelevanten Unternehmen nach dem 2a. Abschnitt.

Art. 25 Abs. 1bis

1bisDie ElCom regelt die Anforderungen an die Datenübermittlung, namentlich die Anforderungen an das Format und die Qualität der Daten.

Art. 28 Sachüberschrift

Aufsichtsabgabe in Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Kapitels

Art. 28a Aufsichtsabgabe in Zusammenhang mit den systemrelevanten

Unternehmen

1Die ElCom erhebt von systemrelevanten Unternehmen jährlich eine Aufsichtsabgabe für ihre Kosten aus der Überwachung der Vorgaben des 2a. Abschnitts, soweit diese Kosten nicht durch Gebühren gedeckt werden können. Ausgenommen sind Unternehmen, die nach Artikel 9asexiesvon der Einhaltung der Vorgaben des 2a. Abschnitts befreit sind.

2Die Aufsichtsabgabe wird nach der Spitzenlast der Bilanzgruppe (Art. 9a Abs. 1 Bst. a), der Höhe der Kraftwerksleistung (Art. 9a Abs. 1 Bst. b) und dem Umsatz im Elektrizitätsgeschäft (Art. 9a Abs. 2) festgesetzt.

3Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.

4Er regelt die Einzelheiten, namentlich die Bemessungsgrundlage und die Gewichtung der Faktoren nach Absatz 2.

Art. 33c Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

1Die systemrelevanten Unternehmen müssen die Anforderungen von Artikel 9abis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom … erfüllen.

2Falls es für die Erfüllung weiterer Anforderungen nach dem 2a. Abschnitt nötig ist, kann der Bundesrat Übergangsfristen vorsehen.

II

Koordination mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes)