Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/40: Totalrevision der Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe · 8 Seiten
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1 Ausgangslage
Die kantonalen Strassenverkehrsämter und das Amt für Strassenverkehr des Fürstentums Liechtenstein (nachstehend: kantonale Vollzugsbehörden) wirken beim Vollzug der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) und pauschalen Schwerverkehrsabgabe
(PSVA) mit, wobei sie für ihre Vollzugsaufwände entschädigt werden. Diese Entschädigung wird aus den Einnahmen der Schwerverkehrsabgabe finanziert.
Nach der Einführung von LSVA III sind die Strassenverkehrsämter weiterhin zuständig für die Abgabenklassierung (abgabenbefreit, LSVA- oder PSVA-pflichtig), die Erhebung der PSVA bei inländischen Fahrzeugen und für Kontrollschildentzugsverfahren aufgrund unbezahlter LSVA-Rechnungen. Die Entzugsverfahren sind auf kantonaler Ebene gebührenfinanziert und werden durch den Bund nicht entschädigt. Beim Vollzug der LSVA werden die kantonalen Vollzugsbehörden gegenüber heute hingegen entlastet. Verschiedene Aufgaben fallen nach Ablauf der Umrüstungsfrist der Fahrzeughalter für den Ersatz der bisherigen Erfassungsgeräte (Emotach) durch die neuen weg. Anlässlich der Inverkehrsetzung eines Fahrzeugs haben sie nicht mehr zu prüfen, ob ein gültiger emotach-Prüfbericht einer autorisierten Montagestelle vorliegt. Zudem fällt die Schnittstelle zur Meldung von Stammdaten zwischen dem Kanton und dem Informationssystem LSVA weg.
Wie in der Botschaft vom 31. August 2022 zur Änderung des SVAG (BBl 2022 2323) bereits erwähnt, kann aus diesem Grund die Entschädigung der kantonalen Vollzugsbehörden «schätzungsweise um mindestens die Hälfte gesenkt werden».
Die Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) hat im Auftrag des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und unter Berücksichtigung der verbleibenden Aufgaben eine neue Kostenberechnung ausgearbeitet. Das Ergebnis der von der asa dafür eingesetzten Arbeitsgruppe wurde den Vorstehenden der kantonalen Vollzugsbehörden und dem BAZG im März 2024 vorgestellt sowie vom BAZG gutgeheissen.
Damit die Entschädigung der kantonalen Vollzugsbehörden angepasst werden kann, muss die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Entschädigung der kantonalen Behörden für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (SR 641.811.911;
nachstehend: EFD-Verordnung) entsprechend angepasst werden. Aufgrund gleichzeitiger weiterer Anpassungen ist eine Totalrevision der EFD-Verordnung nötig. Da die Kantone in einem erheblichen Mass von der Vorlage betroffen sind, hat der Bundesrat ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.
2 Vernehmlassungsverfahren
Mit Beschluss vom 14. August 2024 hat der Bundesrat das EFD beauftragt, zur Totalrevision der EFD-Verordnung ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Dieses fand in der Zeit vom 14. August bis zum 15. November 2024 statt. Die Kantone, die politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Verbände der Wirtschaft und die interessierten Kreise wurden eingeladen, sich zur Vorlage zu äussern. Zur Vernehmlassung eingeladen wurde zudem das Fürstentum Liechtenstein, welches ebenfalls von der Vorlage betroffen ist.
3 Grundzüge der Vorlage
Aktuell erhalten die kantonalen Vollzugsbehörden lediglich für die im Zusammenhang mit der LSVA bewirtschafteten Fahrzeuge eine pauschale Entschädigung. Diese soll künftig für alle Motorfahrzeuge und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgerichtet werden, im Gegenzug sinkt die Entschädigung pro Fahrzeug. Die Änderung ist sachgerecht, da auch Fahrzeuge, die beispielsweise abgabefrei sind oder der LSVA nicht unterstehen, Aufwand verursachen (z. B. Abgrenzung und Auskünfte).
Die Anzahl der Fahrzeuge, für die eine Entschädigung ausgerichtet wird, richtet sich neu nach den Daten des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ) des Bundesamtes für