Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/40: Totalrevision der Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe · 8 Seiten

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Beim vorliegenden Bericht handelt es sich um eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Für die detaillierten Begründungen und die verschiedenen Einzelmeinungen der Vernehmlassungsteilnehmenden (nachfolgend: Teilnehmende) wird auf deren Originalstellungnahmen verwiesen2.

4.2 Generelle Einschätzung

Sämtliche Vernehmlassungsteilnehmenden sind der Auffassung, dass eine Änderung der EFD-Verordnung grundsätzlich angezeigt ist, da aufgrund der Einführung der LSVA III Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden wegfallen und damit der Vollzugsaufwand geringer ausfällt. Mehrere Teilnehmende erwähnen positiv, dass sie im Vorfeld in der Arbeitsgruppe der asa partizipieren konnten und die Anliegen der kantonalen Vollzugsbehörden bzw. der Kantone miteinbringen konnten.

NE und TI stellen die Notwendigkeit einer Anpassung der Höhe der Entschädigung fest, lehnen jedoch die beabsichtigte Änderung aufgrund der zu erwartenden Mindereinnahmen ab.

4.3 Detaillierte Übersicht über die Stellungnahmen

4.3.1 Zustimmende Stellungnahmen

25 Teilnehmende3 sind mit der Vorlage einverstanden. BS, SG, VD und SGB haben zusätzlich folgende Bemerkungen:

BS macht darauf aufmerksam, dass die geplante Neuregelung zu Mindereinnahmen führen wird. Es sei heute noch nicht absehbar, ob die geringeren Einnahmen die tatsächlichen Vollzugkosten decken würden. Nach Auffassung von BS reduziert sich der Aufwand bei der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, und nicht bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt. Aufgrund der Vorlage würden jährliche Mindereinnahmen von 100 000 Franken, bei wahrscheinlich gleichbleibenden Vollzugsaufwänden resultieren. Man hoffe aufgrund der bis Ende 2026 vom BAZG geplanten Überprüfung des gesamten Vollzugsaufwands und der Vollzugsentschädigungen, dass die kantonale Vollzugsentschädigung wieder dem effektiven Aufwand entsprechen wird.

SG gibt zu bedenken, dass nicht definitiv beurteilbar ist, ob die geringeren Einnahmen der tatsächlichen Entlastung entsprechen werden und begrüsst deshalb, dass das BAZG den Vollzugsaufwand und die -entschädigung voraussichtlich bis Ende 2026 überprüft und die Vollzugsentschädigungen gegebenenfalls angepasst werden.

VD bedauert die Reduktion der Entschädigung, nimmt jedoch zur Kenntnis, dass sich dafür der Anteil der Kantone am Reinertrag der Schwerverkehrsabgabe um rund 1,6 Millionen Franken erhöht.

SGB begrüsst die Vorlage, vertritt jedoch die Meinung, dass insgesamt auf eine Pauschalentschädigung an die kantonalen Vollzugsbehörden verzichtet werden soll. Dies wäre im Sinne einer wirksamen Entflechtung und aufgrund der bescheidenen Gesamtsumme angezeigt.

4.3.2 Ablehnende Stellungnahmen

NE und TI können nachvollziehen, dass eine Anpassung der Entschädigung angezeigt ist. Sie lehnen diese jedoch ab, weil die geschätzten Mindereinnahmen zu hoch ausfallen werden.

TI weist anhand der Kriterien des Referenzjahres 2023 darauf hin, dass mit der vorgesehenen Anpassung der EFD-Verordnung im Jahr 2026 voraussichtlich Mindereinnahmen von

3 AI, AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, SH, SG, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, SVP, SGB, SGV (Gewerbeverband).