Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/42: Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Too-big-to-fail-Instrumente) · 9 Seiten
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grössere Summen im Ausland aufzunehmen, wodurch sie jedoch die Möglichkeit verlieren, diese Mittel in der Schweiz zu investieren.
4.4 Regulierung von Banken und Finanzplatz neu überdenken
Das TBTF-Regelwerk müsse nach der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS als ge- scheitert betrachtet werden. Bezüglich der im Bericht zur Bankenstabilität geplanten Ände- rungen fordert der SGB daher die Regulierung von Banken und Finanzplatz grundsätzlich zu überdenken.
4.5 Ausweitung der TBTF-Ausnahmebestimmungen auf Bail-in- Bonds von Schweizer Versicherern
Der SVV fordert, dass die TBTF-Ausnahmebestimmungen im Zusammenhang mit Bail-in-Bonds auch für Schweizer Versicherer gelten sollen. Begründet wird diese Forderung wie folgt:
• Auch Schweizer Versicherer emittieren risikoabsorbierende Instrumente wie Bail-in-Bonds
o Basierend auf dem revidierten VAG1 und AVO2 unterliegen diese seit dem 1. Januar 2024 einer analogen Methodik.
o Um risikoabsorbierende Kapitalinstrumente an den Swiss Solvency Test an- rechnen zu können, müssen sie so ausgestaltet sein, dass sie im Rahmen ei- nes durch die FINMA eingeleiteten Sanierungsverfahrens reduziert oder in EK umgewandelt werden können.
o Der Gesetzgeber hat den Forderungsverzicht oder die Wandlung in Eigenka- pital für jegliche Art von Anleihen eingeführt, um die Sanierbarkeit zu verbes- sern und dem Steuerzahler keine weiteren Lasten aufzubürden.
• Aufgrund der Verrechnungssteuerpflicht werden diese Instrumente aktuell nicht aus der Schweiz heraus emittiert, sondern über Zweckgesellschaften im Ausland. Dieses Konstrukt ist notwendig, damit sich Schweizer Versicherer zu konkurrenzfähigen Kon- ditionen mit Kapitalinstrumenten mit Eigenkapitalcharakter versorgen können.
• Der Grund für die Ungleichbehandlung von Banken und Versicherungen in diesem Bereich ist nicht ersichtlich. Durch eine Ausweitung der Verrechnungssteuerbefreiung auf Versicherer können u.a. folgende Nachteile strukturell vermieden werden:
o Aus dem Zusammenspiel von ausländischem und Schweizer Recht ergibt sich eine unnötige Komplexität, die die FINMA bei der Bewilligung berücksichtigen muss. Da es bis anhin keine Präzedenzfälle gibt, bleibt ein gewisses Restri- siko, dass die rechtliche Klärung durch Gerichte im Einzelfall anders ausfällt, als es von der FINMA vorgesehen ist.
o Ausserdem entstehen durch die Einrichtung von Zweckgesellschaften Kosten für die Versicherer, die letztendlich durch die Kunden finanziert werden müs- sen.
• Beim Bund entstünden keine Auswirkungen bei den Verrechnungssteuereinnahmen, da die entsprechenden Finanzierungsvorgänge bereits heute ohne Verrechnungs- steuer erfolgen.
1 Versicherungsaufsichtsgesetz
2 Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung)