Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten

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Erläuternder Bericht

Die Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 steht mit keiner Strategie des Bundesrats in Konflikt. Sie ist angezeigt, um den Verpflichtungen der Schweiz aus dem SAA nachzukommen.

2.2 Grundzüge der EU-Verordnung

Um die bestehenden Herausforderungen im Schengen-Raum und an den Schengen-Aussengrenzen zu bewältigen, beinhaltet die vorliegende Verordnung (EU) 2024/1717 diverse neue Massnahmen. Sie enthält neue Regelungen zur Abwehr von Bedrohungen an den Schengen-Aussengrenzen, die sich aus schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Gesundheit ergeben (wie z. B. Pandemien), und um der Instrumentalisierung von Migranten zu begegnen. Durch die Änderung des SGK wird ferner die Regelung in Bezug auf die Wiedereinführung der Binnengrenzkontrollen angepasst. Die neuen Rechtsgrundlagen sind damit klarer. Des Weiteren wird das Verhältnismässigkeitsprinzip stärker betont. Es sollen durch die Schengen-Staaten alternative Massnahmen erwogen werden (polizeiliche Zusammenarbeit, Verwendung neuer Technologien), bevor Binnengrenzkontrollen als letztes Mittel einseitig eingeführt werden. Schliesslich wird auch die Möglichkeit für die Schengen-Staaten geschaffen, Drittstaatsangehörige, die nicht zur Einreise oder zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt sind, im Zuge gemeinsamer Polizeipatrouillen im Grenzgebiet an den Schengen-Staat zurück zu überstellen, aus dem diese Personen zuvor ausgereist waren.

2.2.1 Einheitliche Anwendung von Massnahmen an den Schengen-Aussengrenzen im Fall der Bedrohung der öffentlichen Gesundheit (Art. 21a SGK)

Die «COVID-19-Pandemie» zeigte auf, dass die bestehenden Bestimmungen im SGK nicht ausreichen, um auf pandemiebedingte Krisensituationen zu reagieren.

Aufgrund der «COVID-19-Pandemie» waren damals Ad-hoc-Massnahmen an den Schengen-Aussengrenzen erforderlich, um die grenzüberschreitende Verbreitung des Virus zu verlangsamen. So legte die Europäische Kommission am 16. März 2020 Leitlinien vor, in denen sie den Schengen-Staaten gemeinsame Massnahmen zur Eindämmung des Virus empfahl13. Namentlich sollten alle nicht zwingend erforderlichen Übertritte der Schengen-Aussengrenze während eines befristeten Zeitraumes verboten werden. In der Folge wurden diese Massnahmen mehrmals verlängert.

Am 15. April 2020 legten die Präsidentschaften der Europäischen Kommission und des Europäischen Rates einen «Gemeinsamen europäischen Fahrplan für die Aufhebung der Massnahmen zur Eindämmung von «COVID-19»» fest. In einem ersten Schritt sollten die Kontrollen an den Binnengrenzen in koordinierter Weise aufgehoben werden. In einem zweiten Schritt sollten die vorübergehenden Beschränkungen

13 Mitteilung der Kommission vom 16. März 2020, «COVID-19: Vorübergehende Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU», KOM (2020) 115 endg.