Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten

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Erläuternder Bericht

Sollte die Europäische Kommission der Ansicht sein, dass solche Kontrollen nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Bedrohung stehen, kann sie alternative Massnahmen empfehlen. Diese Empfehlungen sind allerdings rechtlich nicht verbindlich.

Das Recht der Schengen-Staaten, zusätzliche Massnahmen zur Begrenzung des Ausmasses an Binnengrenzkontrollen gestützt auf Artikel 23 SGK zu ergreifen, bleibt vorbehalten.

Ziel dieser Änderung des SGK ist es, die notwendigen Massnahmen auf europäischer Ebene besser zu koordinieren und die Planung der Schengen-Staaten zu verbessern. Dabei soll die Souveränität der Schengen-Staaten zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen in vollem Umfang gewahrt bleiben.

Dieser neue Mechanismus vervollständigt den bestehenden Mechanismus für anhaltende schwerwiegende Mängel an den Schengen-Aussengrenzen, der derzeit in Artikel 29 des SGK verankert ist. Dieser erfährt keine Anpassung.

2.2.4 Neue Bestimmungen bei einseitiger Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen durch die Schengen-Staaten (Art. 25 – 27a sowie Art. 33 SGK)

Als Reaktion auf die «COVID-19-Pandemie», die Migrationskrise von 2015 und die zunehmenden terroristischen Bedrohungen haben einige Schengen-Staaten an gewissen oder allen ihrer Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen eingeführt. Zu Beginn handelte es sich um Reaktionen, die auf eindeutig identifizierbaren Ereignissen beruhten und / oder sich für einen bestimmten Zeitraum auf Durchführungsbeschlüsse mit Empfehlungen des Rates der EU16 stützten. Mit der Zeit wurden sie aber zu dauerhaften Vorsichtsmassnahmen einzelner Schengen-Staaten, ohne auf alternative Massnahmen (bspw. Ausübung polizeilicher Befugnisse) zurückzugreifen.

Aus diesem Grund wurden mit der vorliegenden EU-Verordnung diejenigen Bestimmungen im SGK angepasst, welche die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen durch die Schengen-Staaten vorsehen. Die bisherigen Voraussetzungen und Verfahren werden entsprechend präzisiert und punktuell durch neue Vorgaben ergänzt (Art. 25 – 27a sowie Art. 33 SGK).

Der allgemeine Rechtsrahmen zur Wiedereinführung von einseitigen Binnengrenzkontrollen durch die Schengen-Staaten ist in Artikel 25 SGK geregelt. Bei der Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen ist insbesondere das Kriterium der Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Wiedereinführung soll nur

16 Die 2016 festgestellten schwerwiegenden Mängel bei den Kontrollen an der griechischen Schengen-Aussengrenze führten zur Annahme von vier Empfehlungen des Rates, in denen fünf Mitgliedstaaten (Österreich, Deutschland, Schweden, Dänemark und Norwegen) auf der Grundlage von Artikel 29 dazu aufgerufen wurden, zwischen Mai 2016 und November 2017 wieder vorübergehende Grenzkontrollen an ihren Binnengrenzen einzuführen. Siehe dazu Fussnote 6.