Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten
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Erläuternder Bericht
dann «als letztes Mittel» zur Anwendung kommen, wenn es keine alternativen Massnahmen gibt, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.
Der neue Artikel 25a legt fest, welches Verfahren für die einseitige Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen durch die Schengen-Staaten zur Abwehr von unvorhersehbaren und von vorhersehbaren Ereignissen anzuwenden ist.
Ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung ernsthaft bedroht, können die Schengen-Staaten bei vorhersehbaren Ereignissen die Binnengrenzkontrollen sechs Monate einseitig einführen und bei bestehender Bedrohungslage um weitere sechs Monate verlängern (Art. 25a Abs. 5 SGK). Zusätzlich haben die Schengen-Staaten eine Risikobewertung vorzunehmen, wenn die Binnengrenzkontrollen gestützt auf Artikel 25a Absatz 5 SGK (vorhergesehene Bedrohungen) bereits seit sechs Monaten durchgeführt werden (Art. 26 Abs. 2 SGK). Die Höchstdauer dieser Kontrollen sollte zwei Jahre nicht überschreiten. In Ausnahmefällen soll es jedoch möglich sein, die Binnengrenzkontrollen maximal zwei Mal um jeweils sechs Monate zu verlängern (Art. 25a Abs. 6 SGK). Dauern die Grenzkontrollen aufgrund der bestehenden Bedrohungslage bereits seit 12 Monaten an, gibt die Europäische Kommission eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen ab (Art. 27a Abs. 3 SGK).
Bei unvorhergesehenen Bedrohungen können die Schengen-Staaten sofort einseitige Binnengrenzkontrollen für den Zeitraum von neu 30 Tagen einführen. Wenn die ernsthafte Bedrohung anhält, kann der Zeitraum bis auf drei Monate verlängert werden (bis anhin 30 Tage) (Art. 25a Abs. 1 und 3 SGK).
Ferner sehen die Änderungen des SGK detailliertere Mitteilungen an die Europäische Kommission vor (Art. 27 SGK). Die Schengen-Staaten haben bei der Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen die Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit der Massnahme zu begründen und dabei nicht nur die Auswirkungen auf die Personenfreizügigkeit, sondern auch auf die Grenzregionen zu berücksichtigen. Auch haben sie zu prüfen, ob alternative Massnahmen angebracht sind und eingesetzt werden können, wenn sie die Binnengrenzkontrollen zu verlängern gedenken (Art. 26 SGK).
Schliesslich werden im neuen Artikel 27a ebenfalls die Konsultationen zwischen der Europäischen Kommission und den betreffenden Schengen-Staaten geregelt.
2.2.5 Verstärkter Einsatz alternativer Massnahmen an den Binnengrenzen und im Grenzraum (Art. 23 und 26 SGK)
Schengen-Staaten haben weiterhin die Möglichkeit, anstelle von Binnengrenzkontrollen verstärkt auf andere Kontrollen, insbesondere polizeiliche Kontrollen im Grenzraum, durchzuführen (Art. 23). So könnten sich beispielsweise verstärkte Polizeikontrollen in Grenzgebieten als alternative Massnahmen ebenso wirksam erweisen wie Grenzkontrollen an den Binnengrenzen, da sie flexibler sind und einfacher an neue Bedrohungslagen angepasst werden können. Die Kontrollen müssen nicht zwingend von Polizeibehörden durchgeführt werden, sondern können auch durch andere Behörden vorgenommen werden, die nach nationalem Recht dazu ermächtigt sind, hoheit-