Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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4 Bundesbeschluss zur Übernahme und Umsetzung Eurodac-Verordnung

4.1 Ausgangslage

4.1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die Verordnung (EU) Nr. 603/201365, die für die Schweiz seit 2015 und in ihrer früheren Fassung seit 2008 in Kraft ist, ermöglicht den Zugang zu den Fingerabdruckdaten von Asylsuchenden und Personen, die illegal in den Dublin-Raum eingereist sind. Diese Daten sind unabdingbar für die Anwendung der geltenden Dublin III-Verordnung. Mit der Totalrevision der Verordnung Nr. 603/2013 sollen der Umfang der erfassten Daten und deren Nutzung zu anderen Zwecken im Rahmen der allgemeinen Migrationspolitik der EU erweitert werden. Dies betrifft insbesondere die Rückkehr von illegal aufhältigen Personen und die Eindämmung der Sekundärmigration. Das Verfahren zum Erhalt von Daten durch die für die Sicherheit (Terrorismus, schwere Straftaten) zuständigen Behörden wird vereinfacht. Die Interoperabilität der EU-Systeme muss künftig auch das Eurodac-System umfassen.

Am 14. Mai 2024 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der EU die Eurodac-Verordnung zur Aufhebung der Verordnung Nr. 603/2013. Diese Verordnung wurde der Schweiz am 17. Mai 2024 als Weiterentwicklung des Dublin-/Eurodac-Besitzstands notifiziert. Da die Schweiz sich im Rahmen des DAA grundsätzlich verpflichtet hat, alle Weiterentwicklungen des Dublin-/Eurodac-Besitzstands zu übernehmen und, soweit erforderlich, in das Schweizer Recht umzusetzen (Art. 1 Abs. 3 und Art. 4 DAA), hat der Bundesrat am 14. August 2024 beschlossen, diese EU-Verordnung unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsmässigen Voraussetzungen zu übernehmen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b DAA).

Zudem enthält die Eurodac-Verordnung seit Juli 2013 Bestimmungen über den Zugriff der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden auf Eurodac-Daten. Der Zugang zu Eurodac zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken fällt nicht in den Geltungsbereich des DAA und stellt somit keine Weiterentwicklung des Dublin-/Eurodac-Besitzstands dar. Deshalb haben der Rat der EU und die Europäische Kommission den assoziierten Staaten und Dänemark aus Gründen der inneren Sicherheit vorgeschlagen, ein zusätzliches Abkommen abzuschliessen, damit diese Bestimmungen dennoch angewendet werden können. Das Zusatzprotokoll zu den mit der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Dublin-Assoziierungsabkommen (nachfolgend «Eurodac-Protokoll») wurde am 27. Juni 2019 in Brüssel unterzeichnet.

65 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2014 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).