Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Hauptzweck von Eurodac – gebunden ist. Die Co-Gesetzgeber einigten sich schliesslich jedoch auf eine Speicherung der Daten von temporär Schutzberechtigten in Eurodac. Dies umfasst auch nationale Schutzstatus, die äquivalent zum temporären Schutzstatus der EU sind, wie der Schweizerische Schutzstatus S in einem neuen Anwendungsfall.

Nach der Verabschiedung des Verhandlungsmandats des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE-Ausschuss) des Europäischen Parlaments am 22. Juni 2023 definierte der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (COREPER) die Verhandlungsrichtlinien für den Trilog mit dem Europäischen Parlament. Im Rahmen des letzten Trilogs am 20. Dezember 2023 konnte ein Kompromiss gefunden werden. Der Verordnungstext wurde am 8. Februar 2024 vom COREPER und am 14. Februar 2024 vom LIBE-Ausschuss gutgeheissen. Der erzielte Kompromiss wurde vom Europäischen Parlament (Plenum) am 10. April 2024 und vom Ministerrat am 14. Mai 2024 gebilligt. Die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands wurde der Schweiz am 17. Mai 2024 notifiziert.

Die Notifikation schloss für die Schweiz bestimmte Elemente der Eurodac-Verordnung aus, und dies ohne vorherige Information seitens der EU. Im Gespräch mit der EU konnte für die für die Schweiz zentralen Elemente (Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu Eurodac-Daten, Abgleich der biometrischen Daten im Zentralsystem sowie Schengen-relevante Regelungen) eine weitere Notifikation in Aussicht gestellt werden. Am 12. Juni 2024 ist diese zweite Notifikation erfolgt.

Die Gespräche mit der Europäischen Kommission haben hingegen gezeigt, dass eine Beteiligung der Schweiz an der Eurodac-Zusammenarbeit im Rahmen des vorübergehenden Schutzes und der Relocation bedingt, dass zusätzliche Abkommen mit der EU ausgehandelt und abgeschlossen werden.

4.1.3 Verfahren zur Übernahme der Weiterentwicklungen des Dublin-/Eurodac-Besitzstands

Gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 DAA hat sich die Schweiz grundsätzlich verpflichtet, alle Rechtsakte, welche die EU seit der Unterzeichnung des DAA als Weiterentwicklungen des Dublin-/Eurodac-Besitzstands erlassen hat, zu übernehmen und, soweit erforderlich, in das Schweizer Recht umzusetzen.

Artikel 4 DAA sieht ein spezielles Verfahren für die Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Dublin-/Eurodac-Besitzstands vor. Zunächst notifiziert die EU der Schweiz «unverzüglich» die Annahme eines Rechtsakts, der eine Weiterentwicklung des Dublin-/Eurodac-Besitzstands darstellt. Danach verfügt der Bundesrat über eine Frist von 30 Tagen, um dem zuständigen Organ der EU (Europäische Kommission) mitzuteilen, ob und gegebenenfalls innert welcher Frist die Schweiz die Weiterentwicklung übernimmt. Die dreissigtägige Frist beginnt mit der Annahme des Rechtsakts durch die EU zu laufen (Art. 4 Abs. 2 DAA).

Soweit die zu übernehmende Weiterentwicklung rechtlich verbindlicher Natur ist, bilden die Notifizierung durch die EU und die Antwortnote der Schweiz einen Notenaustausch, der aus Sicht der Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Im