Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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3.6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
3.6.5 Umsetzung ins nationale Recht
Die Rückkehrgrenzverfahrensverordnung ist ein detailliert ausgestalteter Rechtsakt des Europäischen Parlaments und des Rates. Er sieht ein neues Wegweisungsverfahren an der Schengen-Aussengrenze vor für abgelehnte Asylsuchende, deren Gesuch an der Schengen-Aussengrenze nach den Vorgaben der Asylverfahrensverordnung bzw. gestützt auf äquivalentes nationales Recht abgelehnt wurde. Da das Schweizer Flughafenverfahren an der Schengen-Aussengrenze nicht äquivalent dem EU-Asylgrenzverfahren gestützt auf die Asylverfahrensverordnung (s. Ziff. 3.4.3) ist, ist die Schweiz nicht verpflichtet, die Bestimmungen dieser EU-Verordnung ins nationale Recht umzusetzen. Dies wurde von der Europäischen Kommission auch so bestätigt. Daher bedarf die Übernahme der Verordnung keiner Umsetzung im nationalen Recht.