Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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(Abs. 1 Bst. c). Zudem soll sie auch zur Unterstützung des Schutzes von Kindern dienen, insbesondere auch im Rahmen der Strafverfolgung (Abs. 1 Bst. d). Durch die Speicherung von biometrischen Daten sowie Daten zur Identität und zu Reisedokumenten im CIR soll die Identifizierung von in Eurodac erfassten Personen unterstützt werden (Abs. 1 Bst. f). Zusätzlich soll Eurodac auch die Ziele des ETIAS (Abs. 1 Bst. g) und des VIS (Abs. 1 Bst. h) sowie die Politikgestaltung durch die Erstellung von Statistiken unterstützen (Abs. 1 Bst. i). Schliesslich soll Eurodac neu auch der Umsetzung der Massenzustrom-Richtlinie dienen (Abs. 1 Bst. j).

Absatz 2 verweist neu auf die in den Verordnungen (EU) 2018/1240, (EU) 2019/818, (EG) Nr. 767/2008, der Massenzustrom-Richtlinie, der AMMR-Verordnung und der Neuansiedlungsverordnung genannten Zwecke und schränkt sich in Bezug auf die Datenverarbeitung ein. Er erwähnt zudem die Achtung der Grundrechte, der Menschenwürde und des Non-Refoulement-Gebots. Ausserdem darf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung der Verordnung nicht zu Diskriminierung führen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Es werden neben den heute bereits bestehenden Definitionen der Eurodac-Verordnung neue Begriffsbestimmungen aufgenommen. Dazu gehört beispielsweise die Definition von biometrischen Daten (Abs. 1 Bst. s) und von alphanumerischen Daten (Abs. 1 Bst. t). Die zehn flachen Fingerabdrücke sind künftig zwingend bei allen Personenkategorien abzunehmen. Die Schweiz nimmt diese bereits heute ab. Ausserdem wird der Begriff des illegalen Aufenthalts definiert (Abs. 1 Bst. g). Auch andere Begriffe wie «Identitätsdaten» (Abs. 1 Bst. x) und «Datensatz» (Abs. 1 Bst. y) werden definiert).

Art. 3 Aufbau des Systems und Grundprinzipien

Heute besteht Eurodac aus dem Zentralsystem, einem Notfallplan, einem Notfallsystem und einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den Mitgliedstaaten. Neu beinhaltet Eurodac zusätzlich auch einen Teil des CIR gemäss der Verordnung (EU) 2019/818 (Abs. 1 Bst. c) und eine sichere Kommunikationsstruktur zwischen dem Zentralsystem und den zentralen Infrastrukturen des Europäischen Suchportals (ESP) und des CIR gemäss der Verordnung (EU) 2019/818 (Abs. 1 Bst. d).

Zudem wird präzisiert, welche Daten im CIR gespeichert werden (Abs. 2). Dazu gehören Fingerabdrücke, Gesichtsbild, Name, Vorname, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und falls vorhanden die Art und Nummer des Ausweises oder des Reisedokuments sowie das Ablaufdatum des Reisedokuments. Die anderen Eurodac-Daten werden nur im Zentralsystem von Eurodac gespeichert. Auch wird festgelegt, dass die Eurodac-Kommunikationsinfrastruktur das bestehende Netz «Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen» (TESTA) nutzen wird. Personenbezogene Daten, die an oder von Eurodac übermittelt werden, werden verschlüsselt (Abs. 3).