Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Art. 11 Interoperabilität mit dem VIS

Eurodac soll an das ESP angeschlossen werden, um eine automatisierte Verarbeitung zu ermöglichen, damit Eurodac abgefragt und die relevanten Daten im VIS mit den relevanten Daten in Eurodac verglichen werden können. Die Interoperabilität von Eurodac mit dem VIS besteht ab Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2021/113467 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008. Ab diesem Zeitpunkt wird Eurodac an das ESP angebunden sein.

Art. 12 Statistik

Eu-LISA soll, wie bis anhin, monatlich eine Statistik über die Arbeit von Eurodac erstellen. Darin wird beispielsweise die Zahl der Antragstellenden, die Zahl der abgelehnten Asylgesuchstellenden, die Zahl von minderjährigen Personen, die Zahl der nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifften Personen oder die Anzahl Treffer zu Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, festgehalten (Abs. 1). Die statistischen Daten sollen monatlich veröffentlicht werden. Ende Jahr soll von eu-LISA zudem eine jährliche Statistik veröffentlicht werden (Abs. 2). Zusätzlich erstellt eu-LISA monatliche systemübergreifende Statistiken zur Unterstützung bei der Kontrolle der irregulären Einwanderung in die EU und bei der Aufdeckung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU sowie bei der Identifizierung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen. Diese werden der Kommission, dem Europäischen Parlament, der EUAA, Frontex, Europol sowie den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Ausserdem ist vorgesehen, dass die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten den Inhalt der monatlichen systemübergreifenden Statistiken festlegt (Abs. 3). Eu-LISA kann zudem der Europäischen Kommission auf Ersuchen Statistiken zu bestimmten Aspekten in Zusammenhang mit der Anwendung der Eurodac-Verordnung und Statistiken gemäss Absatz 1 zur Verfügung stellen. Auf Ersuchen werden diese Statistiken auch einem Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament, der EUAA, Frontex und Europol zugänglich gemacht (Abs. 4). Die entsprechenden Daten werden von eu-LISA zu Forschungs- und Analysezwecken gespeichert (Abs. 5). Der Zugang zum Zentralen Speicher für Berichte und Statistiken CRRS wird eu-LISA, der Kommission, den befugten Nutzerinnen und Nutzern der EUAA, von Frontex, von Europol sowie den Mitgliedstaaten gewährt, wenn dieser Zugang für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist (Abs. 6).

Art. 13 Verpflichtende Erfassung biometrischer Daten

Biometrische Daten sollen zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats abgenommen werden. Zudem sollen sie die Unterstützung von Neuansiedlungsplänen, die Kontrolle der irregulären Zuwanderung in den Schengen-Raum, die Aufdeckung von Sekundärbewegungen und

67 Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa- Informationssystems, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.