Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Weiter soll jeder Mitgliedstaat über eine einzige nationale Zugangsstelle verfügen (Abs. 4). In der Schweiz wird diese Aufgabe durch das SEM wahrgenommen. Europol verfügt über eine einzige Europol-Zugangsstelle.
Absatz 5 bleibt unverändert und entspricht dem geltenden Artikel 3 Absatz 3. Die Verweise wurden angepasst.
Alle in Eurodac registrierten Datensätze, die ein und demselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen entsprechen, werden nacheinander verknüpft (Abs. 6). Eurodac verknüpft diese Datensätze automatisch auf der Grundlage des Vergleichs der Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder. Erforderlichenfalls wird der Vergleich der Fingerabdrücke von einem Fingerabdruckexperten gemäss den Artikeln 27 und 28 überprüft und bestätigt (siehe dazu Kommentar von Art. 38). Dies sollte auch bei einem Vergleich von Gesichtsbildern ohne Fingerabdrücke der Fall sein. Bestätigt der empfangende Mitgliedstaat den Treffer, so übermittelt er eine Mitteilung an eu-LISA, die die Verknüpfung bestätigt.
Absatz 7 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Artikel 3 Absatz 4 und erfährt keine Änderung. Die besonderen Vorschriften betreffend Eurodac gelten für die Übermittlung von Daten an das Zentralsystem bis zum Erhalt der Ergebnisse des Abgleichs.
Art. 4 Betriebsmanagement
Artikel 4 entspricht dem bis anhin geltenden Artikel 4. Neu soll eu-LISA, die bereits heute für das Betriebsmanagement von Eurodac zuständig ist, namentlich in der Eurodac-Verordnung erwähnt werden (Abs. 1). Eu-LISA ist es neu gestattet, echte personenbezogene Daten des Eurodac-Produktionssystems zu Testzwecken unter bestimmten Umständen zu verwenden (Abs. 2). Die entsprechende Verwendung unterliegt strengen Bedingungen, und die personenbezogenen Daten werden so anonymisiert, dass die betroffenen Personen nicht mehr identifizierbar sind. Sobald der Testzweck erreicht ist, werden die entsprechenden Daten unverzüglich und dauerhaft aus der Testumgebung gelöscht.
Art. 5 Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benannte
Behörden der Mitgliedstaaten
Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem bis anhin geltenden Artikel 5. Es wurden lediglich kleine redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Neu können auch Einheiten benannt werden, die ausschliesslich für nachrichtendienstliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit zuständig sind.
Art. 6 Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken
zugangsberechtigte Prüfstellen der Mitgliedstaaten
Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem bis anhin geltenden Artikel 6. Mit der Formulierung «biometrische Daten» ist neu auch ein Abgleich von Gesichtsbildern möglich, und nicht mehr nur von Fingerabdrücken. Ebenfalls neu zulässig ist der Abgleich mit alphanumerischen Daten.