Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 57 Seiten

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Artikel 52b, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Absatz 1

Nach SG ist unklar, wann die Unterlagen eingereicht werden können, insbesondere ob dies auch aus- serhalb eines laufenden Verfahrens möglich sein soll.

AG, BE und FR weisen darauf hin, dass die vorgesehene Regelung zusätzlichen Verwaltungsauf- wand erzeugt und bei widersprüchlichen Angaben zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen könnte. Die Datenerhebung fällt primär in die Zuständigkeit der öffentlichen Behörden, weshalb die Bestimmung gestrichen werden sollte.

Nur bei Unklarheiten im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens müssen Eigentümer dem Kanton Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, welches der Zustand bestehender Gebäude und Flächen am 29. September 2023 war (BE, ZH).

Absatz 2

AG verlangt, dass die Bestimmung gestrichen oder so angepasst wird, dass nur der Bund der Archi- vierungspflicht unterliegt, nicht die Kantone und Gemeinden (AG).

Laut BE und TG regelt das Geoinformationsgesetz die Archivierung bereits ausreichend, und es ist nicht nachvollziehbar, warum Kantone und Gemeinden diese Daten zusätzlich sammeln sollten.

Absatz 3

BSLA verlangt, dass bei Nichteinhaltung der Fristen der betroffene Kanton angehört wird, bevor er im Sinne der Bestimmung bezeichnet wird.

2.2. Geoinformationsverordnung

Nach VD erfordert das Monitoring der Stabilisierungsziele keine zusätzlichen Geodaten im Katalog (VD).