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Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 12 Seiten

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Raumplanungsverordnung (RPV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 19a Einbezug der Bundesversammlung

1Wird zum Entwurf des Konzept- oder Programmteils eines Sachplans ein Anhörungsverfahren nach Artikel 19 eingeleitet, so stellt der Bundesrat gleichzeitig diesen Entwurf der Bundesversammlung mit der Anfrage zu, ob ihr dieser zur Konsultation unterbreitet werden soll.

2Verlangt die zuständige Kommission eine solche Konsultation, so leitet ihr der Bundesrat den Bericht über das Ergebnis des Anhörungsverfahrens zu. Der Bundesrat lädt die Kommission gleichzeitig ein, ihm die Stellungnahme innerhalb von drei Monaten zukommen zu lassen.

3Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid über den Konzept- oder Programmteil des Sachplans die Stellungnahme der Kommission. Weicht er von deren Anträgen ab, so teilt er dies der Kommission mit und begründet die Abweichungen.

Gliederungstitel nach Art. 25

3a. Kapitel: Stabilisierungsziele ausserhalb der Bauzonen

Art. 25a Stabilisierungsziele ausserhalb der Bauzonen

(Art. 1 Abs. 2 Bst. bterund bquater, Art. 8d Abs. 2)

1Das Stabilisierungsziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bterRPG gilt für Gebäude im Sinn von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR).

1 SR 700.1

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