Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 57 Seiten
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Es muss klargestellt werden, dass Gebäude, die unter Schutz stehen oder schutzwürdig sind (Inven- tar, Schutzzone) nicht abgebrochen werden dürfen (SCNAT).
Artikel 43a Absatz 2, Gemeinsame Bestimmungen
Die Bestimmung wird von verschiedenen Teilnehmenden begrüsst (NE, OW; KOLAS, LDK, suisse- melio).
Nach ZH soll eine Bewilligung für eine energetische Sanierung auch ohne überwiegendes öffentliches Interesse möglich sein, solange keine überwiegenden öffentlichen Interessen dagegensprechen. Es- paceSuisse und EspaceSuisse-TI begrüssen den Nachweis eines «überwiegenden öffentlichen Inter- esses», weil damit sichergestellt wird, dass im Einzelfall eine umfassende Interessenabwägung statt- findet.
Artikel 43b, Anforderungen an das kantonale Recht
Allgemeines
Die Regelungen werden grundsätzlich begrüsst (AG; BirdLife, BPK, FFW, FSU, Heimatschutz-CH,
HEV, Landschaftsinitiative, oeku, Pro Natura-BE, Pro Natura-BS, Pro Natura-GL, Pro Natura-JU, Pro Natura-LU, Pro Natura-NE, Pro Natura-SH, Pro Natura-VD, Pro Natura-ZH, PUSCH, ROREP, SL,
VCS, WWF).
Auf die Regelungen ist zu verzichten (OW, SVP; SAB; SBV; AgriGeneve, ASR, Aviforum, BEBV, Bell, Braunvieh, BSLA, BVAG, BVAR, CP, GalloSuisse, GLBV, GPMVR, HOS, KOLAS, LDK, MS, NOB, Nesslau, Prométerre, RKE, SBLV, SGBV, SGP, SMP, SOV, Strauss, SVZ, suissemelio, Suisseporcs, Swiss Beef, swissherdbook, Toggenburg, UFS, USPI, VBO, VLS, VSKP, Wattwil, WLK, ZBB, ZBV). Sie führen zu einer Verschärfung, die abgelehnt wird (SVP).
Der Bund soll die Kosten für die notwendige zusätzlichen Ressourcen ganz (TI) oder teilweise (JU, NW, OW, UR) übernehmen. Ansonsten ist Absatz 2 zu streichen (NW, UR).
Absatz 1
Buchstabe a
Vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Verpflichtung erscheint die Festsetzung einer Frist sach- gerecht (BE, SH; BPUK, EspaceSuisse). Es muss jedoch im Einzelfall möglich bleiben, der Verhält- nismässigkeit Rechnung zu tragen (BE, SH; BPUK, EspaceSuisse). Es ist zu ergänzen: «in der Regel innert 30 Tagen» (AG, AR, BE, SH, SZ, ZH; SP; BirdLife, BPUK, EspaceSuisse, FFW, Heimatschutz-CH, HEV, Landschaftsinitiative, oeku, Pro Natura-BE, Pro Natura-BS, Pro Natura-GL, Pro Natura-JU, Pro Natura-LU, Pro Natura-NE, Pro Natura-SH, Pro Natura-VD, Pro Natura-ZH, PUSCH, VCS, WWF) bzw. die Kantone sollen bei besonderen Umständen auch längere Fristen verfügen können (OW).
Verschiedene Teilnehmende verlangen, dass im kantonalen Recht festgelegt werden soll, dass das Beschwerdeverfahren gegen solche Nutzungsverbote keine aufschiebende Wirkung hat (AG, BE, SG; EspaceSuisse).
BE verlangt eine allfällige Anpassung der Bestimmung, so dass neben einer Maximalfrist für den Voll- zug durch den Betroffenen eine weitere Frist für die Durchsetzung durch die Behörde vorgesehen werden kann.
Buchstabe b
Die Bestimmung sollte unbedingt beibehalten werden, auch wenn die Umsetzung in einigen Kantonen nicht einfach sein dürfte (EspaceSuisse).