Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 57 Seiten
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Absatz 4
Die Anpassung wird begrüsst (EspaceSuisse, EspaceSuisse-TI). Gleichzeitig wird darauf hingewie- sen, dass bei Abbruch und Wiederaufbau das bestehende Gebäudevolumen entfällt, sodass eine Er- weiterung innerhalb des bestehenden Volumens nicht möglich ist.
Artikel 42a Absatz 1, Änderung neurechtlicher landwirtschaftlicher Wohnbau ten
Die Bestimmung wird befürwortet (NE, OW; BPK, FSU, HEV, IRAP, KOLAS, LDK, ROREP, SIA, suis- semelio, Worb).
Artikel 42b Absätze 1, 2 und 6bis, Hobbymässige Tierhaltung
Allgemeines
Die Bestimmung wird von mehreren Teilnehmenden befürwortet (NE; BPK, FSU, IRAP, KOLAS, LDK, ROREP, SIA, suissemelio; Worb).
Absatz 1
Pferde und hobbymässige Nutztiere sollten nicht unter diese Bestimmung fallen; für sie gelten ande- rer Regeln (SBV; Agora, AgriGenève, ASR, Aviforum, BEBV, Bell, Braunvieh, BVAG, BVAR, CAJB,
CNAV, GalloSuisse, GLBV, HOS, JardinSuisse, MS, Prométerre, SBLV, SGBV, SGP, SMP, SOV, Suis- seporcs, SVZ, Swiss Beef, swissherdbook, VLS-AAES, VSKP, WLK, ZBB, ZBV).
Absatz 6bis
Die Bestimmung wird begrüsst (BE), bedarf jedoch Klarstellungen: Der Wiederaufbau soll präzisiert werden, z. B. «im gleichen Umfang» (BE, JU, LU, OW, SZ; EspaceSuisse, EspaceSuisse-TI,
SCNAT). Zudem soll klargestellt werden, dass Kleintierställe aus Tierschutzgründen vergrössert wer- den dürfen (AR).
Artikel 43 Absätze 4-6, Altrechtliche gewerbliche Bauten und Anlagen
Allgemeines
Die neuen Bestimmungen sind grundsätzlich angemessen, bedürfen aber einer Präzisierung (BPK, FSU, SIA).
Die SPS weist darauf hin, dass diese Bestimmungen zur Folge haben können, dass Nutzungen aus- serhalb der Bauzonen stark zunehmen. BPK, FSU und SIA befürchten, dass durch die neuen Bestim- mungen Aparthotels ausserhalb der Bauzonen begünstigt werden (BPK, FSU, SIA).
Nach GastroSuisse schränken die Vorschriften die durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeiten übermässig ein und behindern die notwendigen Betriebsumstrukturierungen, um die Beherbergungs- betriebe an moderne Anforderungen anzupassen.
Aus Gründen der Klarheit sollte der Stichtag 1. Januar 1980 in die Bestimmung aufgenommen wer- den (BE, SZ, ZH).
Die Kosten der Abbruchpflicht sollten abgesichert sein, und das kantonale Recht muss die Zuständig- keit sowie das Verfahren für eine Ersatzvollstreckung regeln und festlegen, in welchem Umfang Si-