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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Artikel 25a Absatz 1 unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Erd- und Biogas (Art. 26a).
ZEV Verminderung aufgrund der Überschreitung der vorgegebenen Anteile von rein elektrisch angetriebenen Lieferwagen und leichten Sattelschleppern in Prozentpunkten (Art. 26c)
RedST: Allfällige CO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen als Summe in g CO2/km (Art. 26b)
2 CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
2.1 Die CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs werden anhand der folgenden
Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
CO2 = MPWsg * CO2fzg –RedST g CO2/tkm
2.2 Dabei gelten folgende Parameter:
CO2: CO2-Emissionen des Fahrzeugs in Gramm CO2 pro Tonnenkilometer
MPWsg Gewichtungsfaktor der entsprechenden Untergruppe für Kilometerleistung und Nutzlast (Anhang I Ziffer 2.6 der Verordnung (EU) 2019/1242)
CO2fzg CO2-Emissionen des Fahrzeugs, berechnet nach Anhang I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 aus den Werten nach Artikel 25a Absatz 1, unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Erd- und Biogas (Art. 26a).
RedST Die anrechenbare CO2-Verminderung durch die Anrechnung jeweils eines Typs von erneuerbarem synthetischem Treibstoff als Summe in g CO2/tkm gemäss Anhang 4b.