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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 4c (Art. 27)
Berechnung der CO2-Emissionen
1 Durchschnittliche CO2-Emissionen von Neuwagenflotten von Grossimporteuren
1.1 Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern
1.1.1 Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte aus Personen-
wagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
MCO2 = (1 - ZEV) * [(∑fzg CO2fzg / Anzfzg] – RedST / Anzfzg g CO2/km
1.1.2 Dabei gelten folgende Parameter:
MCO2: Durchschnittliche CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro Kilometer
ZEV: Verminderung aufgrund der Überschreitung der vorgegebenen Anteile von rein elektrisch angetriebenen Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern in Prozentpunkten (Art. 26c)
CO2fzg: CO2-Emissionen der einzelnen Fahrzeuge der Neuwagenflotte, unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Ökoinnovationen (Art. 26) und Erd- und Biogas Art. 26a)
RedST: Allfällige CO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen als Summe in g CO2/km (Art. 26b)
1.2 Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen
1.2.1 Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte aus schweren
Fahrzeugen werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
MCO2 = (1 - ZEV) * [∑sg (Antsg * MPWsg * MCO2sg )] – RedST g CO2/tkm
1.2.2 Dabei gelten folgende Parameter:
MCO2 Durchschnittliche CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro Tonnenkilometer
Antsg Untergruppen-Anteile in der Neuwagenflotte
MPWsg Gewichtungsfaktor der Untergruppen für Kilometerleistung und Nutzlast nach Anhang I Ziffer 2.6 der Verordnung (EU) 2019/1242
MCO2sg Durchschnittliche CO2-Emissionen je Untergruppe in der Neuwagenflotte, berechnet nach der Formel gemäss Anhang I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 aus den Werten je Fahrzeug nach