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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 4c (Art. 27)

Berechnung der CO2-Emissionen

1 Durchschnittliche CO2-Emissionen von Neuwagenflotten von Grossimporteuren

1.1 Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern

1.1.1 Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte aus Personen-

wagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:

MCO2 = (1 - ZEV) * [(∑fzg CO2fzg / Anzfzg] – RedST / Anzfzg g CO2/km

1.1.2 Dabei gelten folgende Parameter:

MCO2: Durchschnittliche CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro Kilometer

ZEV: Verminderung aufgrund der Überschreitung der vorgegebenen Anteile von rein elektrisch angetriebenen Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern in Prozentpunkten (Art. 26c)

CO2fzg: CO2-Emissionen der einzelnen Fahrzeuge der Neuwagenflotte, unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Ökoinnovationen (Art. 26) und Erd- und Biogas Art. 26a)

RedST: Allfällige CO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen als Summe in g CO2/km (Art. 26b)

1.2 Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen

1.2.1 Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte aus schweren

Fahrzeugen werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:

MCO2 = (1 - ZEV) * [∑sg (Antsg * MPWsg * MCO2sg )] – RedST g CO2/tkm

1.2.2 Dabei gelten folgende Parameter:

MCO2 Durchschnittliche CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro Tonnenkilometer

Antsg Untergruppen-Anteile in der Neuwagenflotte

MPWsg Gewichtungsfaktor der Untergruppen für Kilometerleistung und Nutzlast nach Anhang I Ziffer 2.6 der Verordnung (EU) 2019/1242

MCO2sg Durchschnittliche CO2-Emissionen je Untergruppe in der Neuwagenflotte, berechnet nach der Formel gemäss Anhang I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 aus den Werten je Fahrzeug nach