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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 8 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen
(IBTV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 35d Absätze 3–6 sowie 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1Diese Verordnung regelt die ökologischen Anforderungen für das Inverkehrbringen von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen.
2Die ökologischen Anforderungen gelten nicht für das Inverkehrbringen von:
a. Ethanol zu Brennzwecken;
b. erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffen in Mengen von weniger als 25 Liter oder die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffen zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist der Eigengebrauch, wenn zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat;
b. emissionsarme Brenn- und Treibstoffe: nicht erneuerbare Brenn- oder Treibstoffe, die deutlich tiefere Treibhausgasemissionen verursachen als konventionelle fossile Brenn- und Treibstoffe; und
SR ..........
1 SR 814.01
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