Vorlage
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 56Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 6 (Art. 40 Abs. 1)
Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen
Ziff. 2, 5, 6, 7, 9, 13, 15, 17, 18, 24, 27, 28 und 29
Ein Betreiber von Anlagen, der mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss am EHS teilnehmen:
2. Raffination von Öl bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;
5. Herstellung von Eisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb), einschliesslich Stranggiessen, mit einer Kapazität über 2,5 t pro Stunde;
6. Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschliesslich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW. Die Verarbeitung umfasst unter anderem Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Giessereien, Beschichtungs- und Beizanlagen;
7. Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid;
9. Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschliesslich der Herstellung von Legierungen, Raffinationsprodukten, Gussprodukten usw. bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschliesslich der als Reduktionsmittel verwendeten Energieträger) von über 20 MW;
13. Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag;
15. Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionskapazität für gebrannten Gips oder getrockneten Sekundärgips von insgesamt über 20 t pro Tag;
17. Herstellung von Papier und Karton mit einer Produktionskapazität über 20 t pro Tag;
18. Herstellung von Industrieruss durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag;
24. Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas mit einer Produktionskapazität von über 5 t pro Tag;
27. Abscheidung von Treibhausgasen bei Anlagen im EHS zwecks Transport und geologischer Speicherung;
28. Transport von abgeschiedenen Treibhausgasen von Anlagen im EHS in stationären Transportanlagen;