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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 4b (Art. 26b)
Verminderung der CO2-Emissionen durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen
1 Berechnung der Verminderung bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
RedST = ST * EFref * 1 000 000 / FL g CO2/km
RedST: Die berücksichtigte CO2-Verminderung durch die Anrechnung je-weils
eines Typs von synthetischem Treibstoff als Summe in g CO2/km ST: Die Menge des anzurechnenden synthetischen Treibstoffs gemäss den
zugewiesenen Herkunftsnachweisen nach Artikel 92a, in kWh enthaltener Energie
EFref: Der Emissionsfaktor des zu ersetzenden fossilen Treibstoffs nach An-
hang 10, umgerechnet in t CO2/kWh
FL: Die durchschnittliche Lebensfahrleistung in Kilometer: 220 000 Kilo-
meter
2 Berechnung der Verminderung bei schweren Fahrzeugen
RedST = ST * EFref * 1 000 000 / (avgTL * AnzFzg) g CO2/tkm
RedST: Die anrechenbare CO2-Verminderung durch die Anrechnung jeweils ei-
nes Typs von synthetischem Treibstoff als Summe in g CO2/tkm ST: Die Menge des anzurechnenden synthetischen Treibstoffs gemäss den
zugewiesenen Herkunftsnachweisen nach Artikel 92a, in kWh enthaltener Energie
EFref Der Emissionsfaktor des zu ersetzenden fossilen Treibstoffs nach An-
hang 10, umgerechnet in t CO2/kWh
avgTL: Die durchschnittliche Lebenstransportleistung der Fahrzeuge in der
Neuwagenflotte. Sie entspricht dem nach den Anteilen der Untergruppen in der Neuwagenflotte gewichteten Durchschnitt der Werte der Untergruppen. Die Lebenstransportleistungen der einzelnen Untergruppen betragen:
4-UD: 2 430 000 tkm
4-RD: 3 744 000 tkm
4-LH: 10 878 000 tkm
5-RD: 12 051 000 tkm
5-LH: 24 012 000 tkm
9-RD: 6 898 500 tkm