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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 12a (Art. 112 bis 113b)

Erschliessung indirekt nutzbarer hydrothermaler Ressourcen für die Wärmebereitstellung, wenn sich eine direkte Nutzung nach einer ersten Explorationsbohrung als nicht möglich erweist

1 Erschliessung für eine indirekte Nutzung und betroffene hydrothermale Ressourcen

1.1 Die indirekte Nutzung ist definiert als die Inwertsetzung geothermischer Res-

sourcen über den Einsatz einer Wärmepumpe am Ausgang des Bohrlochkopfs.

1.2 Die betroffenen hydrothermalen Ressourcen sind diejenigen, die durch eine

Explorationsbohrung im Rahmen einer direkten Nutzung nach Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes, die sich insbesondere aufgrund einer zu niedrigen Temperatur als nicht möglich erwiesen hat, ausgewählt, entdeckt und charakterisiert wurden.

1.3 In diesem Zusammenhang umfasst die Erschliessung die Bohrung, mit der der

geothermische Kreislauf für eine indirekte Nutzung vervollständigt wird und die entweder das Zutagefördern oder die Rückführung von Wasser aus dem Geothermie-Reservoir erlaubt.

2 Anrechenbare Investitionskosten

2.1 Im Rahmen der Erschliessung für eine indirekte Nutzung anrechenbar sind die

Ausführungs-, die Planungs- und die Projektleitungskosten sowie die Eigenleistungen der gesuchstellenden Person, sofern sie tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung notwendig sind für:

a. die Vorbereitung, die Erstellung und den Abbau des Bohrplatzes;

b. Bohrungen einschliesslich Verrohrung, Zementation und Komplettierung für die Produktions- und Injektionsbohrungen;

c. Bohrloch- und Reservoirstimulationen;

d. Bohrlochtests;

e. Bohrlochmessungen einschliesslich Instrumentierung;

f. Zirkulationstests;

g. Analysen vorgefundener Substanzen;

h. die geologische Begleitung, die Datenanalyse und die Interpretation.

2.3 Planungs- und Projektleitungskosten werden höchstens bis zu einer Höhe von

15 Prozent der anrechenbaren Ausführungskosten angerechnet. Die vor der Gesucheinreichung entstandenen Kosten sind anrechenbar.