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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
g. die Finanzierung und die Verwaltungskosten der Erschliessungs-, Errichtungs-, Ausbau-, Betriebs- und Rückbauphasen, einschliesslich einer Abrechnung der Finanzhilfen, die für das ursprüngliche Projekt zur direkten Nutzung gesprochen wurden;
h. die Inwertsetzung des Geothermie-Reservoirs anhand eines Konzepts für die indirekte Nutzung, die Besonderheiten der Wärmepumpe oder der Wärmepumpen, insbesondere die Leistungszahl, den Energieverbrauch und die Herkunft der Energie, die Beschreibung der voraussichtlichen Wärmeabnehmerinnen und -abnehmer sowie deren Einbindung in das Projekt, einschliesslich der erwarteten Minderungen der CO2-Emissionen.
3.3 Prüfung des Gesuchs
3.3.1 Das BFE ernennt in das unabhängige Expertengremium eine Vertreterin oder
einen Vertreter des swisstopo insbesondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz.
3.3.2 Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte
nach Ziffer 3.2 und insbesondere hinsichtlich:
a. der erwarteten Eigenschaften des Geothermie-Reservoirs, insbesondere hinsichtlich der Temperatur im neuen Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften;
b. des technischen und qualitativen Stands der geplanten Arbeiten;
c. des Managements der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt.
3.3.3 Beurteilt das Expertengremium das Gesuch positiv, so gibt es dem BFE ins-
besondere eine Empfehlung ab über:
a. die erwartete Temperatur des Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und die Transporteigenschaften des Reservoirs;
b. die Fristen für die Projektetappen;
c. die Höhe des zu gewährenden Erschliessungsbeitrags;
d. die Einsetzung einer unabhängigen Fachperson des Expertengremiums, die für die Projektbegleitung verantwortlich ist.
3.4 Vertrag
Kann der Erschliessungsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 113 Absatz 5 insbesondere folgende Punkte geregelt:
a. die von der gesuchstellenden Person zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;
b. die Informationspflicht der gesuchstellenden Person gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts;
c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Erschliessungsbeitrags;
d. vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grund-