Vorlage

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 64Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

stück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird;

e. die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 113b notwendig sind;

f. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;

g. weitere Auflagen.

3.5 Projektdurchführung und Projektabschluss

3.5.1 Die Projektantin oder der Projektant führt die geplanten Erschliessungsarbei-

ten durch.

3.5.2 Die oder der vom Expertengremium eingesetzte Verantwortliche begleitet das

Projekt während der Erschliessungsarbeiten und evaluiert die Ergebnisse der Arbeiten der Erschliessung insbesondere hinsichtlich Temperatur und Transporteigenschaften des Reservoirs. Sie oder er kann zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben das Expertengremium beiziehen. Sie oder er erstattet dem BFE und dem Expertengremium regelmässig Bericht.

3.5.3 Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 3.4 Buchstabe a nicht

eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen.

3.5.4 Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Erschliessungsarbeiten evaluiert

das Expertengremium die Ergebnisse der Erschliessungsarbeiten.

3.5.5 Das BFE teilt der Projektantin oder dem Projektanten das Resultat der Prü-

fung, insbesondere dasjenige hinsichtlich des Geothermie-Reservoirs, mit.

4 Geodaten

4.1 Die gesuchstellende Person stellt dem swisstopo und dem Standortkanton je-

weils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die jeweiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des swisstopo unentgeltlich zur Verfügung.

4.2 Das swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoinfor-

mationsgesetzes vom 5. Oktober 200737 sowie der Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 200838 nutzen und bearbeiten, die Standortkantone gemäss ihren jeweiligen kantonalen Regelungen.

4.3 Es stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten innert 12 Mo-

naten nach der Erhebung der Öffentlichkeit zur Verfügung.

37SR 510.62

38 SR 510.624