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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2.4 Eigenleistungen der gesuchstellenden Person wie eigene Planungs- oder Aus-
führungsleistungen sind nur anrechenbar, wenn sie üblich sind und mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können.
2.5 Nicht anrechenbar sind die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläu-
fen im Zusammenhang mit der Erschliessung für eine indirekte Nutzung anfallen.
2.6 Nicht anrechenbar sind die Investitionskosten für die Planung und Ausfüh-
rung von Oberflächenanlagen, die eine indirekte Nutzung ermöglichen, insbesondere Wärmepumpen.
3 Verfahren für eine Unterstützung der Erschliessung im Rahmen einer indirekten Nutzung geothermischer Ressourcen
3.1 Ein Gesuch um Unterstützung der Erschliessung für eine indirekte Nutzung
kann nur eingereicht werden, wenn vorgängig im betreffenden Gebiet eine Explorationsbohrung für eine geförderte direkte Nutzung (Art. 34a Abs. 1 Bst. a des CO2-Gesetzes) durchgeführt wurde und ein Abschlussbericht über die Exploration vorliegt, in dem der Stand der Dinge und der Zustand der Explorationsbohrung sowie die Eigenschaften der ausgewählten und entdeckten geothermischen Ressource beschrieben und die Gründe erläutert werden, die die geplante direkte Nutzung verunmöglichen.
3.2 Gesuch
Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, wobei die Unterschiede zum Projekt zur direkten Nutzung deutlich hervorzuheben sind, insbesondere über:
a. das neue detaillierte Bohr-, Komplettierungs-, Mess- und Testprogramm aller geplanten Bohrungen;
b. die aktualisierten detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent;
c. die erwarteten Eigenschaften des Geothermie-Reservoirs, insbesondere dessen Temperatur im neuen Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften sowie die diesbezüglich verbleibenden Unsicherheiten;
d. die geplante Verwendung der Bohrungen und des Geothermie-Reservoirs, falls die Ergebnisse nicht den Erwartungen entsprechen;
e. die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere für Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist;
f. falls anders als bei der direkten Nutzung, die vorgesehene juristische Form und Name oder Firma der Betreibergesellschaft;