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Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 4 Seiten
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Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge «%ASFF_YYYY_ID»
2. Genehmigungen und Konformitätszeichen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 2 aufgeführt oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist,
3. Konformitätserklärungen, die nach Artikel 14 TGV4 anerkannt sind,
4. Prüfberichte, die nach den in Anhang 2 aufgeführten Vorschriften von Prüfstellen erstellt worden sind, die für diese Prüfungen in Anhang 2 TGV aufgeführt oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV anerkannt sind.
1bisWenn der Halter oder die Halterin des Fahrzeuges diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniesst, ist im Falle von Absatz 1 Buchstabe d eine Funktionskontrolle für den Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften ausreichend.
3Der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 ist vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu erbringen.
Art. 30b Prüfung von neuen Fahrzeugen: umfassende technische Prüfung
Liegen für ein neues, vollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug die Dokumente nach Artikel 30 Absatz 1 nicht vor und sind die Voraussetzungen nach Artikel 30a nicht erfüllt, so wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer umfassenden technischen Prüfung erbracht. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.
Art. 30c Prüfung von neuen Fahrzeugen: technische Prüfung für Teile oder
Änderungen
Bei Fahrzeugen, für die nur ein Teil der Dokumente nach Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1–4 vorliegen, oder bei geänderten Fahrzeugen müssen die nicht geprüften Teile oder Änderungen umfassend technisch geprüft werden.
Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst b–e
1Bei Fahrzeugen, die nicht neu sind (Art. 29 Abs. 5), wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer Funktionskontrolle erbracht, wenn:
b. eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform vorliegt;
c. ein elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz nach Artikel 72b Absatz 1 oder 3 VZV5 vorliegt;