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Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 4 Seiten

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Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom «$$SmartDocumentDate»

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 2 Einleitungsteil

2Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird für Motorräder, einschliesslich solche mit Seitenwagen, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand (Art. 136 Abs. 1 VTS2) von nicht mehr als 0,2 kW/kg erteilt. Diese Leistungsbeschränkung gilt nicht bei:

Art. 20a Abs. 2

2Wird der Lehrvertrag eines Lernenden der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ» aufgelöst und ist diesem Lernenden ein Lernfahrausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a erteilt worden, so muss der Berufsbildner die Auflösung des Lehrvertrags unverzüglich der kantonalen Behörde melden, die den Lernfahrausweis ausgestellt hat. Die kantonale Behörde fordert den Lernenden zur Rückgabe des Lernfahrausweises auf und erteilt ihm für die verbleibende Gültigkeitsdauer einen Lernfahrausweis der Kategorie A für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand von nicht mehr als 0,2 kW/kg.

1 SR 741.51

2 SR 741.41

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