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Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 3 Seiten
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Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen «%ASFF_YYYY_ID»
4Importeure sowie Hersteller und Herstellerinnen können auch für Fahrzeuge und Fahrgestelle, die von der Typengenehmigung befreit sind, eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt beantragen.
4bisFahrzeuge und Fahrgestelle, die von der Typengenehmigung befreit sind, unterstehen der Prüfung nach den Artikeln 29–31 der Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) bei der zuständigen kantonalen Zulassungsstelle.
Art. 6 Abs. 3
3Jedem Inhaber oder jeder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge oder Fahrgestelle wird ein Code zugeteilt. Dieser Code muss im Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) eingetragen werden.
Art. 13 Abs. 1 Bst. c
1Die Typengenehmigung wird erteilt, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und folgende Dokumente vorliegen:
c. die Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin mit Prüfbericht nach Artikel 14; oder
Art. 21 Ort der technischen Prüfung
Die Prüfstelle bestimmt den Ort der Prüfung. Sofern geeignete Räume, Einrichtungen und Prüfstrecken vorhanden sind, kann sie beispielsweise auch beim Importeur oder beim Hersteller oder der Herstellerin durchgeführt werden.
4. Kapitel (Art. 32–42)
Aufgehoben
Art. 45 Vollzug
1Das Bundesamt kann für den Vollzug dieser Verordnung Richtlinien und Weisungen erlassen. Insbesondere regelt es:
a. die Übermittlungsverfahren für den Dokumentenaustausch;
b. die Befreiung von der Typengenehmigung.
2In besonderen Fällen kann es für die Erteilung einer Typengenehmigung nach den Artikeln 3 und 13, für die Befreiung von der Typengenehmigung nach Artikel 4 und für die Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht nach Artikel 15 Ausnahmen bewilligen.
3Es kann zusätzlich zur Konformitätsüberprüfung nach Artikel 26 ff. die Feldüberwachung von in Verkehr stehenden Fahrzeugen regeln.